ANHANG IV VO (EG) 2008/689
Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des Übereinkommens
Informationsanforderungen für Notifikationen nach Artikel 10
Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten:- 1.
- Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
- a)
- Common Name;
- b)
- chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur vorhanden ist;
- c)
- Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
- d)
- Code-Nummern: CAS (Chemical Abstracts Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
- e)
- Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
- f)
- Verwendung(en) der Chemikalie:
- —
innerhalb der Europäischen Union,
- —
andernorts (sofern bekannt);
- g)
- physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften.
- 2.
- Endgültige Rechtsvorschriften
- a)
- Spezifische Angaben zu den endgültigen Rechtsvorschriften:
- i)
- Zusammenfassung der endgültigen Rechtsvorschriften;
- ii)
- Fundstelle des Rechtstextes;
- iii)
- Zeitpunkt des Inkrafttretens der endgültigen Rechtsvorschriften;
- iv)
- Angaben darüber, ob die endgültigen Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;
- v)
- Begründung der endgültigen Rechtsvorschriften, die für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt von Belang sind;
- vi)
- zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;
- b)
- Kategorie oder Kategorien, in denen endgültige Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie
- i)
- Verwendungen, die durch endgültige Rechtsvorschriften verboten sind;
- ii)
- Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
- iii)
- soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;
- c)
- soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der endgültigen Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
- d)
- andere zweckdienliche Informationen wie
- i)
- Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der endgültigen Rechtsvorschriften;
- ii)
- sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
- —
integrierte Pflanzenschutzstrategien;
- —
industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.