ANHANG IX VO (EG) 2008/692

TECHNISCHE DATEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE

A.
BEZUGSKRAFTSTOFFE

1.
Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren

Art: Ottokraftstoff (E5)
MerkmalEinheitGrenzwerte(1)Prüfverfahren
minimalmaximal
Research-Oktanzahl, ROZ95,0

EN 25164

prEN ISO 5164

Motoroktanzahl, MOZ85,0

EN 25163

prEN ISO 5163

Dichte bei 15 °Ckg/m3743756

EN ISO 3675

EN ISO 12185

DampfdruckkPa56,060,0EN ISO 13016-1 (DVPE)
WassergehaltVol.-%0,015ASTM E 1064
Siedeverlauf:
— bei 70 °C verdunstetVol.-%24,044,0EN-ISO 3405
— bei 100 °C verdunstetVol.-%48,060,0EN-ISO 3405
— bei 150 °C verdunstetVol.-%82,090,0EN-ISO 3405
— Siedeende°C190210EN-ISO 3405
RückstandVol.-%2,0EN-ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
— OlefineVol.-%3,013,0ASTM D 1319
— AromatenVol.-%29,035,0ASTM D 1319
— BenzolVol.-%1,0EN 12177
— AlkaneVol.-%angebenASTM 1319
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit(2)Minuten480EN-ISO 7536
Sauerstoffgehalt(3)Masse-%angebenEN 1601
Abdampfrückstandmg/ml0,04EN-ISO 6246
Schwefelgehalt(4)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

KupferkorrosionKlasse 1EN-ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt(5)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol(3)Vol.-%4,75,3

EN 1601

EN 13132

Art: Ottokraftstoff (E10)
(2)
Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
MerkmalEinheitGrenzwerte(6)Prüfverfahren
MinimalMaximal
Research-Oktanzahl, ROZ(7)95,098,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ(7)85,089,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3743,0756,0EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE)kPa56,060,0EN 13016-1
Wassergehalt

Maximal 0,05 Vol.-%

Beschaffenheit bei – 7 °C: hell und klar

EN 12937
Siedeverlauf:
bei 70 °C verdunstet
Vol.-%34,046,0EN ISO 3405
bei 100 °C verdunstet
Vol.-%54,062,0EN ISO 3405
bei 150 °C verdunstet
Vol.-%86,094,0EN ISO 3405
Siedeende
°C170195EN ISO 3405
RückstandVol.-%2,0EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Vol.-%6,013,0EN 22854
Aromaten
Vol.-%25,032,0EN 22854
Benzol
Vol.-%1,00

EN 22854

EN 238

Alkane
Vol.-%angebenEN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit(8)Minuten480EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt(9)% m/m3,33,7EN 22854

Gehalt an Abdampfrückstand

(mit Lösungsmittel ausgewaschen)

mg/100 ml4EN ISO 6246
Schwefelgehalt(10)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt(11)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol(9)Vol.-%9,010,0EN 22854
Art: Ethanol (E85)
MerkmalEinheitGrenzwerte(12)Prüfverfahren(13)
minimalmaximal
Research-Oktanzahl, ROZ95,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ85,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3angebenISO 3675
DampfdruckkPa40,060,0EN ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt(14)(15)mg/kg10EN ISO 20846 EN ISO 20884
OxidationsbeständigkeitMinuten360EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrück-stand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)mg/100 ml5EN-ISO 6246
Aussehen Dies ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist.hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten VerunreinigungenSichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole(18)Vol.-%8385

EN 1601

EN 13132

EN 14517

höhere Alkohole (C3-C8)Vol.-%2,0
MethanolVol.-%0,5
Benzin(16)Vol.-%RestEN 228
Phosphormg/l0,3(17)ASTM D 3231
WassergehaltVol.-%0,3ASTM E 1064
Gehalt anorganischen Chlorsmg/l1ISO 6227
pHe6,59,0ASTM D 6423
Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)EinstufungKlasse 1EN ISO 2160
Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure — CH3COOH)% m/m (mg/l)0,005(40)ASTM D 1613
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Art: Flüssiggas
MerkmalEinheitKraftstoff AKraftstoff BPrüfverfahren
Zusammensetzung:ISO 7941
C3-GehaltVol.-%30 ± 285 ± 2
C4-GehaltVol.-%RestRest
< C3, > C4Vol.-%max. 2max. 2
OlefineVol.-%max. 12max. 15
Abdampfrückstandmg/kgmax. 50max. 50prEN 15470
Wasser bei 0 °CwasserfreiwasserfreiprEN 15469
Gesamtschwefelgehaltmg/kgmax. 10max. 10ASTM 6667
SchwefelwasserstoffkeinerkeinerISO 8819
KupferstreifenkorrosionEinstufungKlasse 1Klasse 1ISO 6251(19)
GeruchEigengeruchEigengeruch
Motor-Oktanzahlmin. 89min. 89EN 589 Anhang B
Art: Erdgas/BiomethanBezugskraftstoff G20Bezugskraftstoff G25
MerkmalEinheitBasisGrenzwertePrüfverfahren
min.max.
Zusammensetzung:
MethanMol.-%10099100ISO 6974
Rest(20)Mol.-%1ISO 6974
N2Mol.-%ISO 6974
Schwefelgehaltmg/m3(21)10ISO 6326-5
Wobbe-Index (netto)MJ/m3(22)48,247,249,2
Zusammensetzung:
MethanMol.-%868488ISO 6974
Rest(20)Mol.-%1ISO 6974
N2Mol.-%141216ISO 6974
Schwefelgehaltmg/m3(21)10ISO 6326-5
Wobbe-Index (netto)MJ/m3(22)39,438,240,6
Art: Wasserstoff für Verbrennungsmotoren
MerkmaleEinheitenGrenzwertePrüfverfahren
minimalmaximal
WasserstoffreinheitMol-%98100ISO 14687-1
Kohlenwasserstoffe insgesamtμmol/mol0100ISO 14687-1
Wasser(23)μmol/mol0(24)ISO 14687-1
Sauerstoffμmol/mol0(24)ISO 14687-1
Argonμmol/mol0(24)ISO 14687-1
Stickstoffμmol/mol0(24)ISO 14687-1
COμmol/mol01ISO 14687-1
Schwefelμmol/mol02ISO 14687-1
Permanente Partikel(25)ISO 14687-1
Art: Wasserstoff für Brennstoffzellenfahrzeuge
MerkmaleEinheitenGrenzwertePrüfverfahren
minimalmaximal
Wasserstoff(26)Mol-%99,99100ISO 14687-2
Gase insgesamt(27)μmol/mol0100
Kohlenwasserstoffe insgesamtμmol/mol02ISO 14687-2
Wasserμmol/mol05ISO 14687-2
Sauerstoffμmol/mol05ISO 14687-2
Helium (He), Stickstoff (N2), Argon (Ar)μmol/mol0100ISO 14687-2
CO2μmol/mol02ISO 14687-2
COμmol/mol00,2ISO 14687-2
Schwefelverbindungen insgesamtμmol/mol00,004ISO 14687-2
Formaldehyd (HCHO)μmol/mol00,01ISO 14687-2
Ameisensäure (HCOOH)μmol/mol00,2ISO 14687-2
Ammoniak (NH3)μmol/mol00,1ISO 14687-2
Halogenverbindungen insgesamtμmol/mol00,05ISO 14687-2
Partikelgrößeμm010ISO 14687-2
Partikelkonzentrationμg/l01ISO 14687-2
Art: Wasserstoff-Erdgas Die in einem Wasserstoff-Erdgas-Gemisch enthaltenen Kraftstoffe Wasserstoff und Erdgas/Biomethan müssen jeweils den für sie geltenden Eigenschaften gemäß diesem Anhang entsprechen.

2.
Technische Daten der Kraftstoffe für die Prüfung von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren

Art: Diesel (B5)
MerkmalEinheitGrenzwerte(28)Prüfverfahren
minimalmaximal
Cetanzahl(29)52,054,0EN-ISO 5165
Dichte bei 15 °Ckg/m3833837EN-ISO 3675
Siedeverlauf:
50-%-Punkt
°C245EN-ISO 3405
95-%-Punkt
°C345350EN-ISO 3405
Siedeende
°C370EN-ISO 3405
Flammpunkt°C55EN 22719
CFPP°C– 5EN 116
Viskosität bei 40 °Cmm2/s2,33,3EN-ISO 3104
Polyzyklische aromatische KohlenwasserstoffeMasse-%2,06,0EN 12916
Schwefelgehalt(30)mg/kg10EN ISO 20846/EN ISO 20884
KupferkorrosionKlasse 1EN-ISO 2160
Conradson-Zahl (10 % Rückstand)Masse-%0,2EN-ISO 10370
AschegehaltMasse-%0,01EN-ISO 6245
WassergehaltMasse-%0,02EN-ISO 12937
Säurezahl (starke Säure)mg KOH/g0,02ASTM D 974
Oxidationsbeständigkeit(31)mg/ml0,025EN-ISO 12205
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 %)μm400EN ISO 12156
Oxidationsbeständigkeit bei 110 °C(31)(33)Stunden20,0EN 14112
Fettsäuremethylester(32)Vol.-%4,55,5EN 14078
Art: Diesel (B7)
MerkmalEinheitGrenzwerte(34)Prüfverfahren
MinimalMaximal
Cetanindex46,0EN ISO 4264
Cetanzahl(35)52,056,0EN ISO 5165
Dichte bei 15 °Ckg/m3833,0837,0EN ISO 12185
Siedeverlauf:
50 %-Punkt
°C245,0EN ISO 3405
95 %-Punkt
°C345,0360,0EN ISO 3405
Siedeende
°C370,0EN ISO 3405
Flammpunkt°C55EN ISO 2719
Trübungspunkt°C– 10EN 23015
Viskosität bei 40 °Cmm2/s2,303,30EN ISO 3104
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe% m/m2,04,0EN 12916
Schwefelgehaltmg/kg10,0

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Conradson-Zahl (10 % Rückstand)% m/m0,20EN ISO 10370
Aschegehalt% m/m0,010EN ISO 6245
Gesamtverunreinigungmg/kg24EN 12662
Wassergehaltmg/kg200EN ISO 12937
Säurezahlmg KOH/g0,10EN ISO 6618
Schmierfähigkeit (Durchmesser der Verschleißfläche nach HFRR bei 60 °C)μm400EN ISO 12156
Oxidationsbeständigkeit bei 110°C(36)Stunden20,0EN 15751
Fettsäuremethylester(37)Vol.-%6,07,0EN 14078

B.
BEZUGSKRAFTSTOFFE FÜR DIE EMISSIONSPRÜFUNG BEI NIEDRIGEN UMEBUNGSTEMPERATUREN — PRÜFUNG TYP 6

Art: Ottokraftstoff (E5)
MerkmalEinheitGrenzwerte(38)Prüfverfahren
minimalmaximal
Research-Oktanzahl, ROZ95,0

EN 25164

prEN ISO 5164

Motoroktanzahl, MOZ85,0

EN 25163

prEN ISO 5163

Dichte bei 15 °Ckg/m3743756

ISO 3675

EN ISO 12185

DampfdruckkPa56,095,0EN ISO 13016-1 (DVPE)
WassergehaltVol.-%0,015ASTM E 1064
Siedeverlauf:
bei 70 °C verdunstet
Vol.-%24,044,0EN-ISO 3405
bei 100 °C verdunstet
Vol.-%50,060,0EN-ISO 3405
bei 150 °C verdunstet
Vol.-%82,090,0EN-ISO 3405
Siedeende
°C190210EN-ISO 3405
RückstandVol.-%2,0EN-ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Vol.-%3,013,0ASTM D 1319
Aromaten
Vol.-%29,035,0ASTM D 1319
Benzol
Vol.-%1,0EN 12177
Alkane
Vol.-%angebenASTM D 1319
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit(39)Minuten480EN-ISO 7536
Sauerstoffgehalt(40)Masse-%angebenEN 1601
Abdampfrückstandmg/ml0,04EN-ISO 6246
Schwefelgehalt(41)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

KupferkorrosionKlasse 1EN-ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt(42)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol(40)Vol.-%4,75,3

EN 1601

EN 13132

Art: Ottokraftstoff (E10)
(2)
Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.
MerkmalEinheitGrenzwerte(43)Prüfverfahren
MinimalMaximal
Research-Oktanzahl, ROZ(44)95,098,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ(44)85,089,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3743,0756,0EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE)kPa56,095,0EN 13016-1
Wassergehalt

Maximal 0,05 Vol.-%

Beschaffenheit bei – 7 °C: hell und klar

EN 12937
Siedeverlauf:
bei 70 °C verdunstet
Vol.-%34,046,0EN ISO 3405
bei 100 °C verdunstet
Vol.-%54,062,0EN ISO 3405
bei 150 °C verdunstet
Vol.-%86,094,0EN ISO 3405
Siedeende
°C170195EN ISO 3405
RückstandVol.-%2,0EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Vol.-%6,013,0EN 22854
Aromaten
Vol.-%25,032,0EN 22854
Benzol
Vol.-%1,00

EN 22854

EN 238

Alkane
Vol.-%angebenEN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit(45)Minuten480EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt(46)% m/m3,33,7EN 22854

Gehalt an Abdampfrückstand

(mit Lösungsmittel ausgewaschen)

mg/100 ml4EN ISO 6246
Schwefelgehalt(47)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt(48)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol(46)Vol.-%9,010,0EN 22854
Art: Ethanol (E75)
MerkmalEinheitGrenzwerte(49)Prüfverfahren(50)
MinimalMaximal
Research-Oktanzahl, ROZ95EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ85EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3angebenEN ISO 12185
DampfdruckkPa5060EN ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt(51)(52)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

OxidationsbeständigkeitMinuten360EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)mg/100ml4EN ISO 6246
Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher isthell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten VerunreinigungenSichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole(55)Vol.-%7080

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3 — C8)Vol.-%2
Methanol0,5
Benzin(53)Vol.-%RestEN 228
Phosphormg/l0,30(54)

ASTM D 3231

EN 15487

WassergehaltVol.-%0,3

ASTM E 1064

EN 15489

Gehalt anorganischen Chlorsmg/l1ISO 6227 — EN 15492
pHe6,509

ASTM D 6423

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)EinstufungKlasse 1EN ISO 2160
Gesamtsäuregehalt (angegeben als Essigsäure — CH3COOH)% (m/m)0,005

ASTM D1613

EN 15491

mg/l40
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben

Fußnote(n):

(1)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(3)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(4)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(5)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(6)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(7)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(8)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(9)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten von EN 15376 entspricht.

(10)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(11)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(12)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(13)

Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach DIN EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(14)

In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(15)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(16)

Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(17)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(18)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(19)

Mit diesem Verfahren lassen sich korrosive Stoffe möglicherweise nicht zuverlässig nachweisen, wenn die Probe Korrosionshemmer oder andere Stoffe enthält, die die korrodierende Wirkung der Probe auf den Kupferstreifen verringern. Es ist daher untersagt, solche Stoffe eigens zuzusetzen, um das Prüfverfahren zu beeinflussen.

(20)

Inertgase (andere als N2) + C2 + C2+.

(21)

Zu bestimmen bei 293,2 K (20 °C) und 101,3 kPa.

(22)

Zu bestimmen bei 273,2 K (0 °C) und 101,3 kPa.

(23)

Kein Kondenswasser.

(24)

Für Wasser, Sauerstoff, Stickstoff und Argon kombiniert: 1900 μmol/mol.

(25)

Der Wasserstoff darf Staub, Sand, Schmutz, Gummi, Öle oder sonstige Stoffe nicht in einer Menge enthalten, die ausreicht, um die Kraftstoffzufuhrausrüstung des betankten Fahrzeugs (Motors) zu beschädigen.

(26)

Der Kraftstoffindex von Wasserstoff wird ermittelt, indem man den Gesamtgehalt der in der Tabelle aufgeführten gasförmigen Bestandteile außer Wasserstoff (Gase insgesamt), ausgedrückt in Molprozent, von 100 Molprozent abzieht. Er ist weniger als die Summe der maximal zulässigen Grenzwerte für alle Bestandteile außer Wasserstoff, die in der Tabelle aufgeführt sind.

(27)

Bei dem Wert für die Gase insgesamt handelt es sich um die Addition der Werte der in der Tabelle aufgeführten Bestandteile außer Wasserstoff und der Partikel.

(28)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(29)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Uneinigkeit zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen der ISO 4259 zur Regelung solcher Streitigkeiten herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in einer zur Gewährleistung der notwendigen Genauigkeit ausreichenden Anzahl vorgenommen werden.

(30)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 1 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(31)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerfähigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Lieferanten einzuholen.

(32)

Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den Spezifikationen von EN 14214 entsprechen.

(33)

Die Oxidationsbeständigkeit kann mit der EN-ISO 12205 oder der EN 14112 nachgewiesen werden. Eine Überarbeitung dieser Anforderung soll anhand der Bewertungen der CEN/TC19 von Oxidationsbeständigkeit und Prüfungsgrenzwerten noch erfolgen.

(34)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(35)

Die angegebene Spanne für die Cetanzahl entspricht nicht der Anforderung einer Mindestspanne von 4R. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kraftstofflieferanten und dem Verwender können jedoch die Bestimmungen von ISO 4259 zur Regelung herangezogen werden, sofern anstelle von Einzelmessungen Wiederholungsmessungen in für die notwendige Genauigkeit ausreichender Anzahl vorgenommen werden.

(36)

Auch bei überprüfter Oxidationsbeständigkeit ist die Lagerbeständigkeit wahrscheinlich begrenzt. Es wird empfohlen, zu Lagerbedingungen und -fähigkeit Auskunft vom Hersteller einzuholen.

(37)

Der Gehalt an Fettsäuremethylester muss den technischen Daten der Norm EN 14214 entsprechen.

(38)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(39)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(40)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(41)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(42)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(43)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(44)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(45)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(46)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten von prEN 15376 entspricht.

(47)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(48)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(49)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert Null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(50)

Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(51)

In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(52)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(53)

Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(54)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(55)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

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