ANHANG XI VO (EG) 2008/692

ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME) FÜR KRAFTFAHRZEUGE

1.
EINFÜHRUNG

1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics — OBD) zur Emissionsminderung bei Kraftfahrzeugen.

2.
VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

2.1. Die Vorschriften und Prüfungen für OBD-Systeme entsprechen denen in Anhang 11 Absatz 3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83. Nachstehend sind die Ausnahmen von diesen Vorschriften sowie zusätzlich geltende Vorschriften aufgeführt.

2.2. Die Bezugnahmen auf die Dauerhaltbarkeit in Anhang 11 Absätze 3.1 und 3.3.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf die Vorschriften von Anhang VII dieser Verordnung.

2.3. Die in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 angegebenen Grenzwerte gelten als Bezugnahme auf die nachstehenden Tabellen.

2.3.1. Die Grenzwerte für die OBD-Systeme von Fahrzeugen, die nach den Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt wurden, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Euro-5-OBD-Grenzwerte

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor

Bezugsmasse

(RW)

(kg)

Kohlen-monoxidmasseMasse der Nicht-Methan- KohlenwasserstoffeMasse der StickoxidePartikelmasse

(CO)

(mg/km)

(NMHC)

(mg/km)

(NOx)

(mg/km)

(PM)

(mg/km)

KlasseGruppePICIPICIPICIPI(1)CI(2)
Malle190019002503203005405050
N1(3)IRW ≤ 1305190019002503203005405050
II1305 < RW ≤ 1760340024003303603757055050
III1760 < RW430028004004004108405050
N2alle430028004004004108405050

2.3.2. Die Grenzwerte für die OBD von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Euro-6-Emissionsgrenzwerte von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 einhalten und vor den in Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Daten typgenehmigt wurden, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt. Ab den in Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Daten gelten diese Grenzwerte nicht mehr für Neufahrzeuge, die zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.

Vorläufige Euro-6-OBD-Grenzwerte

Erläuterung: CI = Selbstzündungsmotor.

Bezugsmasse

(RW)

(kg)

Kohlen-monoxidmasseMasse der Nicht-Methan- KohlenwasserstoffeMasse der StickoxidePartikelmasse

(CO)

(mg/km)

(NMHC)

(mg/km)

(NOx)

(mg/km)

(PM)

(mg/km)

KlasseGruppeCICICICI
Malle190032024050
N1IRW ≤ 1305190032024050
II1305 < RW ≤ 1760240036031550
III1760 < RW280040037550
N2alle280040037550

2.3.3. Für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt werden, gelten ab drei Jahre nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung angegebenen Zeitpunkten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte für OBD:

Endgültige Euro-6-OBD-Grenzwerte

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor

Bezugsmasse

(RM) (kg)

KohlenmonoxidmasseMasse der NichtmethankohlenwasserstoffeMasse der StickoxidePartikelmasse(4)Partikelzahl(4)

(CO)

(mg/km)

(NMHC)

(mg/km)

(NOx)

(mg/km)

(PM)

(mg/km)

(PN)

(#/km)

KlasseGruppePICIPICIPICICIPICIPI
MAlle19001750170290901401212
N1IRM ≤ 130519001750170290901401212
II1305 < RM ≤ 1760340022002253201101801212
III1760 < RM430025002703501202201212
N2Alle430025002703501202201212

Anmerkung:

Die OBD-Grenzwerte in dieser Tabelle werden von der Kommission bis zum 1. September 2014 überprüft. Sollten sie technisch nicht machbar erscheinen, sind die Werte oder der jeweilige verbindliche Geltungsbeginn entsprechend zu ändern, wobei die Auswirkungen anderer neuer Anforderungen und Prüfungen, die künftig für Euro-6-Fahrzeuge eingeführt werden, zu berücksichtigen sind. Wenn die Überprüfung ergibt, dass hierfür eine ökologische Notwendigkeit besteht, die technische Machbarkeit gegeben ist und netto ein finanzieller Nutzen daraus entsteht, sind strengere Werte zu erlassen und OBD-Schwellenwerte für die Partikelzahl oder, falls zutreffend, für andere limitierte Schadstoffe einzuführen. Hierbei ist der Industrie eine angemessene Vorlaufzeit zur Einführung der technischen Entwicklungen einzuräumen.

2.3.4. Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten auf Wunsch des Herstellers für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der genannten Verordnung typgenehmigt werden, folgende OBD-Schwellenwerte:

Vorläufige Euro-6-OBD-Grenzwerte

Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor

Bezugsmasse

(RM) (kg)

KohlenmonoxidmasseMasse der ‐NichtmethankohlenwasserstoffeMasse der StickoxidePartikelmasse(5)

(CO)

(mg/km)

(NMHC)

(mg/km)

(NOx)

(mg/km)

(PM)

(mg/km)

KlasseGruppePICIPICIPICICIPI
MAlle190017501702901501802525
N1IRM ≤ 1305190017501702901501802525
II1305 < RM ≤ 1760340022002253201902202525
III1760 < RM430025002703502102803030
N2Alle430025002703502102803030

2.4. Zusätzlich zu den Bestimmungen von Anhang 11 Absatz 3.2.1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 kann der Hersteller das OBD-System in folgenden Fällen vorübergehend desaktivieren:
a)
bei Gasfahrzeugen mit Flexfuel- oder Einstoff-/Zweistoffbetrieb während einer Minute nach dem Nachtanken, damit die elektronische Steuereinheit die Kraftstoffqualität und -zusammensetzung erkennen kann,
b)
bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb während 5 Sekunden nach dem Kraftstoffwechsel, damit die Motorparameter umgestellt werden können.
Der Hersteller darf von diesen Zeitbegrenzungen abweichen, wenn er nachweisen kann, dass die Stabilisierung des Kraftstoffzufuhrsystems nach dem Tanken oder Kraftstoffwechsel aus stichhaltigen technischen Gründen länger dauert. Das OBD-System ist in jedem Fall wieder zu aktivieren, sobald entweder die Kraftstoffqualität und -zusammensetzung erkannt wurden oder die Motorparameter eingestellt sind.

2.5. Anhang 11 Absatz 3.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt in folgender Fassung: Das OBD-System überwacht eine Verringerung der Wirksamkeit des Katalysators in Bezug auf die NMHC- und NOx-Emissionen. Die Hersteller können vorsehen, dass der vordere Katalysator allein oder zusammen mit dem (den) nächsten motorfernen Katalysator(en) überwacht wird. Bei jedem überwachten Katalysator oder jeder Kombination überwachter Katalysatoren wird von einer Fehlfunktion ausgegangen, wenn die in Absatz 2.3 dieses Anhangs angegebenen Emissionsgrenzwerte für NMHC oder NOx überschritten werden. Abweichend von dieser Bestimmung gilt die Überwachung von Verringerungen der Wirksamkeit des Katalysators in Bezug auf NOx-Emissionen erst ab den in Artikel 17 angegebenen Daten.

2.6. Anhang 11 Absatz 3.3.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 ist so zu verstehen, dass eine Verschlechterung aller eingebauten und für die Überwachung von Fehlfunktionen des Katalysators gemäß den Vorschriften dieses Anhangs verwendeten Sauerstoffsonden zu überwachen ist.

2.7. Zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang 11 Absatz 3.3.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt für Fremdzündungsmotoren mit Direkteinspritzung, dass jede Fehlfunktion zu überwachen ist, die dazu führen kann, dass die Emissionsgrenzwerte für die Partikelmasse gemäß Absatz 2.3 dieses Anhangs überschritten werden, und die nach den Vorschriften dieses Anhangs für Selbstzündungsmotoren überwacht werden muss.

2.8. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit des Abgasrückführungssystems zu überwachen sind.

2.9. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit eines NOx-Nachbehandlungssystems, das mit einem Reagens arbeitet, sowie das Subsystem zur Dosierung des Reagens zu überwachen sind.

2.10. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.3.4 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass die Fehlfunktionen und die Verringerung der Wirksamkeit einer NOx-Nachbehandlung, die ohne Reagens arbeitet, zu überwachen sind.

2.11. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.3.2 der UN/ECE- Regelung Nr. 83 gilt, dass der Hersteller nachweisen muss, dass die Fehlfunktionen bezüglich der AGR-Rate oder des AGR-Kühlers während seiner Genehmigungsprüfung vom OBD-System erkannt werden.

2.12. In Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.4.1.2 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt die Bezugnahme auf „HC” (hydrocarbons = Kohlenwasserstoffe) als Bezugnahme auf „NMHC” (non-methane hydrocarbons = Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe).

2.13. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.1.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gilt, dass alle Daten, die gemäß Anlage 1 Absatz 3.6 dieses Anhangs in Bezug auf die OBD-Betriebsleistung gespeichert werden müssen, über die serielle Schnittstelle des genormten Datenübertragungsanschlusses gemäß den Spezifikationen von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 abrufbar sein müssen.

2.14. Entgegen Anhang 11 Absatz 3.3.5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 sind die folgenden Einrichtungen im Hinblick auf Totalausfall oder Ausbau zu überwachen, falls Letzteres zu einem Überschreiten der zulässigen Emissionsgrenzen führen würde:

ab dem 1. September 2011 Partikelfilter, die als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an Selbstzündungsmotoren angeschlossen sind,

bei Fahrzeugen, für die die OBD-Schwellenwerte der Tabellen in den Absätzen 2.3.3 oder 2.3.4 zugrunde gelegt wurden, NOx-Nachbehandlungssysteme, die als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an einen Selbstzündungsmotor angeschlossen sind,

bei Fahrzeugen, für die die OBD-Schwellenwerte der Tabellen in den Absätzen 2.3.3 oder 2.3.4 zugrunde gelegt wurden, Dieseloxidationskatalysatoren, die als selbstständige Einheit oder als Bestandteil einer kombinierten emissionsmindernden Einrichtung an einen Selbstzündungsmotor angeschlossen sind.

Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind auch im Hinblick auf Ausfälle zu überwachen, die zu einer Überschreitung der geltenden OBD-Schwellenwerte führen würden.

3.
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MÄNGEL VON OBD-SYSTEMEN

3.1. Bei der Prüfung eines Antrags auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs mit einem oder mehreren Mängeln gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist von der Genehmigungsbehörde festzustellen, ob die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs technisch unmöglich oder nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.

3.2. Die Genehmigungsbehörde berücksichtigt Herstellerangaben, die z. B. die technische Machbarkeit, die Vorbereitungszeit und Produktionszyklen einschließlich der Einführung oder des Auslaufens von Motor- oder Fahrzeugmodellen und die programmierten Aufrüstungen von Rechnern betreffen, und prüft, inwieweit das betreffende OBD-System den Vorschriften dieser Regelung entsprechen kann und ob der Hersteller sich ausreichend bemüht hat, die Vorschriften dieser Regelung einzuhalten.

3.3. Die Genehmigungsbehörde gibt einem Antrag auf Typgenehmigung eines mit Mängeln behafteten Systems nicht statt, wenn die vorgeschriebene Überwachungsfunktion oder die für eine Überwachungsfunktion vorgeschriebene Datenspeicherung und -meldung vollständig fehlt.

3.4. Ebenso wenig gibt die Genehmigungsbehörde einem Antrag auf Typgenehmigung eines mit Mängeln behafteten Systems statt, wenn die OBD-Grenzwerte gemäß Absatz 2.3 nicht eingehalten werden.

3.5. Mängel sind in der Reihenfolge festzustellen, dass Fremdzündungsmotoren als erstes auf Mängel betreffend Anhang 11 Absätze 3.3.3.1, 3.3.3.2 und 3.3.3.3 und Selbstzündungsmotoren als erstes auf Mängel betreffend Anhang 11 Absätze 3.3.4.1, 3.3.4.2 und 3.3.4.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 zu untersuchen sind.

3.6. Vor oder bei Erteilung der Typgenehmigung ist kein Mangel in Bezug auf die Vorschriften von Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5 (ausgenommen Absatz 6.5.3.4) zulässig.

3.6.
Zeitraum, in dem Mängel toleriert werden

3.6.1. Ein Mangel darf noch während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung des Fahrzeugtyps fortbestehen, es sei denn, es kann hinreichend nachgewiesen werden, dass umfassende Veränderungen der Fahrzeugkonstruktion und nach zwei Jahren eine zusätzliche Vorlaufzeit erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall darf der Mangel während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren fortbestehen.

3.6.2. Ein Hersteller kann beantragen, dass die Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, einen Mangel rückwirkend zulässt, wenn dieser Mangel erst nach der ursprünglichen Erteilung der Typgenehmigung erkannt wurde. In diesem Fall darf der Mangel noch zwei Jahre nach dem Datum der Mitteilung an die Typgenehmigungsbehörde fortbestehen, es sei denn, es kann hinreichend nachgewiesen werden, dass umfassende Veränderungen der Fahrzeugkonstruktion und nach zwei Jahren eine zusätzliche Vorlaufzeit erforderlich sind, um den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall darf der Mangel während eines Zeitraums von bis zu drei Jahren fortbestehen.

3.7. Die Typgenehmigungsbehörde muss ihre Entscheidung, eine Typgenehmigung trotz Mangel zu erteilen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitteilen.

4.
ZUGANG ZU OBD-INFORMATIONEN

4.1. Die Vorschriften, die den Zugang zu OBD-Informationen regeln, sind in Anhang 11 Absatz 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 enthalten. Die nachstehenden Absätze enthalten die Ausnahmeregelungen zu diesen Vorschriften.

4.2. Bezugnahmen auf Anhang 2 Anlage 1 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 5 dieser Verordnung.

4.3. Bezugnahmen auf Anhang 1 Absatz 4.2.11.2.7.6 der UN/ECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 Absatz 3.2.12.2.7.6 dieser Verordnung.

4.4. Bezugnahmen auf „Vertragsparteien” gelten als Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten” .

4.5. Bezugnahmen auf Genehmigungen, die auf der Grundlage der Regelung Nr. 83 erteilt wurden, gelten als Bezugnahmen auf Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung sowie der Richtlinie 70/220/EWG(*) des Rates erteilt wurden.

4.6. Die UN/ECE-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung.

Fußnote(n):

(1)

Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.

(2)

Bis zu den in Artikel 17 genannten Daten gilt für Fahrzeuge der Klassen M und N mit einer Bezugsmasse von mehr als 1760 kg ein PM-Grenzwert von 80 mg/km.

(3)

Umfasst auch Fahrzeuge der Klasse M1, die der Definition der „Fahrzeuge für besondere soziale Erfordernisse” der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen.

(4)

Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.

(5)

Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.

(*)

ABl. L 76 vom 6.4.1971, S. 1.

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