Artikel 1 VO (EG) 2008/707

Die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Feststellung der Erzeugung, der Zulassung von Herstellern und Raffinerien, der Preis- und Quotenregelung, der Bedingungen für den Ankauf und Verkauf von Zucker zur Intervention sowie der privaten Lagerhaltung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 festgelegt.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

a)
die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker oder Sirupen, die nicht in dem diesen Weißzucker erzeugenden Unternehmen hergestellt worden sind;
b)
die Weißzuckermengen, hergestellt aus Weißzucker, Rohzucker, Sirupen oder Fegezucker, die nicht in dem Wirtschaftsjahr hergestellt worden sind, in dem dieser Weißzucker erzeugt worden ist;

ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
die Weißzucker- oder Rohzuckermengen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr in dem erzeugenden Unternehmen zu Weißzucker verarbeitet werden;

b)
In Absatz 3 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

d)
bei Sirupen abhängig vom Gehalt an extraktionsfähigem Zucker, der gemäß den Absätzen 5 und 6 bestimmt wird;
e)
bei Sirupen aus Invertzucker abhängig vom Zuckergehalt, der anhand des Verfahrens der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) ermittelt wird.

c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Reinheit der Sirupe in Prozent wird errechnet, indem der Gesamtzuckergehalt durch den Trockenstoffgehalt dividiert und das Ergebnis mit 100 multipliziert wird. Der Trockenstoffgehalt wird nach der refraktometrischen Methode bestimmt.

d)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(6) Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker wird berechnet, indem die Zahl des Polarisationsgrads des betreffenden Sirups vermindert wird um das Ergebnis aus der Multiplikation des Koeffizienten 1,70 mit dem Unterschied zwischen dem Trockenstoffgehalt und dem Polarisationsgrad dieses Sirups.

Der Gehalt an extraktionsfähigem Zucker kann jedoch für ein ganzes Wirtschaftsjahr auf der Grundlage des tatsächlichen Sirupertrags ermittelt werden.

3.
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen oder

i)
für das Wirtschaftsjahr 2006/07 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission(*) festgesetzten Schwellen,
ii)
für das Wirtschaftsjahr 2007/08 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission(**) festgesetzten Schwellen,
iii)
für das Wirtschaftsjahr 2008/09 höher als die Summe der für sie in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bzw. Artikel 19a Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Schwellen.

4.
Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

(6) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.

5.
Nach Artikel 14 wird folgender Artikel 14a eingefügt:

Artikel 14a Zusätzliche Information

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung auf Gemeinschaftsebene gesammelten Preisen unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss für Zucker auch auf der Grundlage von Zollanmeldungen und Daten aus der Datenbank des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften über die Preise und Mengen von Roh- und Weißzucker, der im Rahmen von Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören(***), aus den Ländern Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans bzw. aus den am wenigsten entwickelten Ländern eingeführt wurde, die in Anhang I Spalte D der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates(****) aufgeführt sind.

6.
Nach Artikel 15 wird folgender Artikel 15a eingefügt:

Artikel 15a Schlussbestimmungen zur Übermittlung der Preisangaben

Jedes der Verpflichtung nach Artikel 13 unterliegende Unternehmen übermittelt die gemäß Artikel 13 Absatz 1 ermittelten Preise dem Mitgliedstaat, der die Zulassung gewährt hat, vor dem 15. eines jeden Monats. Die erste Übermittlung an den Mitgliedstaat muss vor dem 15. August 2008 erfolgen und die im Mai und Juni 2008 ermittelten Preise betreffen.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor Ende jedes Monats die Durchschnitte der auf nationaler Ebene gesammelten Preise sowie die entsprechenden Gesamtmengen und die Standardabweichungen mit. Die Durchschnitte und Standardabweichungen werden anhand der von den Unternehmen gemäß dem vorstehenden Absatz übermittelten Mengen gewichtet.

Übermittelte Daten werden von den Mitgliedstaaten und der Kommission unter angemessener Wahrung der Vertraulichkeit verarbeitet und gespeichert.

Auf einfaches, an den Mitgliedstaat gerichtetes Ersuchen kann die Kommission Zugang zu den von den einzelnen Marktteilnehmern gemäß Artikel 13 Absatz 1 übermittelten Angaben haben.

Die anderen Marktteilnehmer im Zuckersektor, insbesondere die Einkäufer, können der Kommission den durchschnittlichen Zuckerpreis nach Artikel 13 mitteilen. Dazu sind jeweils Name, Firmenbezeichnung und Anschrift des Marktteilnehmers anzugeben.

7.
Nach Artikel 16 wird folgender Artikel 16a eingefügt:

Artikel 16a Bedingungen für den Zuckerrübenkauf

In den Branchenvereinbarungen und Lieferverträgen gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Verkaufsbedingungen nach Anhang II der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen.

8.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Jeder zugelassene Zuckerhersteller bzw. jede zugelassene Raffinerie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugung bzw. Raffinierung stattfand, bis zum 20. jedes Monats mit, welche in Weißzucker ausgedrückten Gesamtmengen Zucker und Sirupe gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis d

a)
sich in ihrem Besitz befinden oder Gegenstand eines Optionsscheins sind und
b)
am Ende des Vormonats im freien Warenverkehr im Gemeinschaftsgebiet gelagert waren.

Diese Mengen werden aufgeschlüsselt nach

a)
Zucker, der im besagten Unternehmen erzeugt wurde, unter Angabe des Anteils Quotenzucker, Nichtquotenzucker und der übertragenen oder vom Markt genommenen Mengen gemäß Artikel 14 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006. Zusätzlich werden bei den Zuckermengen am Ende der Monate Juli, August und September diejenigen Mengen getrennt aufgeführt, die zur Zuckererzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs gehören;
b)
anderem Zucker.

9.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs” durch die Wörter „von Anhang I” ersetzt,
b)
in Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2 werden die Wörter „im Anhang” durch die Wörter „in Anhang I” ersetzt.

10.
Nach Artikel 57 wird folgendes Kapitel VIa eingefügt:

KAPITEL VIa

PRIVATE LAGERHALTUNG FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 2007/08

Artikel 57a Ausschreibungsverfahren

Zur Festsetzung der Beihilfen, die zur Ausführung der Verträge zur privaten Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden, kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit einer Verordnung der Kommission, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens” genannt, eine befristete Ausschreibung eröffnen.

Artikel 57b Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

(1) Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens kann bis zum 31. Juli 2008 erlassen werden.

(2) Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann für den eingelagerten bzw. einzulagernden Zucker beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter 85 % des Referenzpreises, und
b)
die ermittelten Durchschnittspreise für Weißzucker werden sich angesichts der Marktlage voraussichtlich auf diesem Niveau halten oder darunter sinken, wobei den erwarteten Auswirkungen der Marktverwaltungsmechanismen, insbesondere der Marktrücknahmen, Rechnung getragen wird.

(3) Die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens kann begrenzt werden auf Zucker, der von Zuckerherstellern eingelagert bzw. einzulagern ist, die in einem Mitgliedstaat zugelassen wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Weißzucker liegt unter dem Referenzpreis, und
b)
der im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des Preisinformationssystems ermittelte Durchschnittspreis für Weißzucker liegt unter 80 % des Referenzpreises.

(4) Die Verordnung zur Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben:

a)
den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht ( „Ausschreibungszeitraum” ) und die verschiedenen Teilzeiträume, während deren die Angebote eingereicht werden können;
b)
Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können;
c)
im Falle der Anwendung von Absatz 3 den Mitgliedstaat, in dem der Zucker eingelagert ist bzw. eingelagert werden wird;
d)
erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht, bei Anwendung von Absatz 3 aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;
e)
den Lagerungszeitraum gemäß Artikel 57j;
f)
die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;
g)
den Betrag der Sicherheit je Einheit;
h)
die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.

(5) Die befristete Ausschreibung kann nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer abgeschlossen werden.

Artikel 57c Anforderungen an den Zucker

Zucker, für das ein Angebot abgegeben wird, muss

a)
weißer Kristallzucker in loser Schüttung und/oder großen Säcken (800 kg oder mehr) und/oder in 50-kg-Säcken sein;
b)
während des Wirtschaftsjahres, für das das Angebot abgegeben wird, erzeugt worden sein, ausgenommen Weißzucker, der vom Markt genommen, übertragen oder bei der Intervention eingelagert wird;
c)
von gesunder, einwandfreier und handelsüblicher Qualität, frei fließend, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von nicht mehr als 0,06 % sein.
Artikel 57d Einreichung der Angebote

(1) Die Angebote sind von zugelassenen Zuckerherstellern gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind, einzureichen.

(2) Jedes Angebot ist bei der zuständige Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Zucker eingelagert wird. Ist die Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens gemäß Artikel 57b Absatz 3 auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten begrenzt, so sind die Angebote nur in diesen Mitgliedstaaten einzureichen.

(3) Das Angebot kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*****) begleitet werden. In allen anderen Fällen verlangen die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission(******) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(4) Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Es enthält einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe;
b)
es enthält Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;
c)
es enthält die Menge, auf die sich das Angebot bezieht;
d)
es enthält die gebotene Beihilfe je Tag und je Tonne in Euro und Cent;
e)
der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;
f)
es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten;
g)
es ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst, in dem es eingereicht wird.

(5) Die eingereichten Angebote dürfen weder zurückgezogen noch geändert werden.

(6) Von dem zugelassenen Zuckerhersteller, der ein Angebot abgibt, wird erwartet, dass er die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens geltenden Vorschriften kennt und akzeptiert hat.

Artikel 57e Prüfung der Angebote

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angebote auf der Grundlage der in Artikel 57d Absatz 4 aufgeführten Elemente. Sie entscheiden über die Gültigkeit der Angebote.

(2) Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3) Ist ein Angebot ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.

Artikel 57f Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1) Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2) Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe b.

(3) Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

(4) Wurden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

Artikel 57g Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 57f Absatz 3 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,

a)
keine Höchstbeihilfe festzusetzen oder
b)
eine Höchstbeihilfe festzusetzen.

(2) Bei Angeboten in Höhe der Höchstbeihilfe kann die Kommission, falls Artikel 57b Absatz 4 Buchstabe d anwendbar ist, einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.

Abweichend von Artikel 57b Absatz 5 kann der Bieter, für den ein solcher Koeffizient gilt, beschließen, sein Angebot zurückzuziehen.

(3) Die Entscheidung über die Beihilfe für die private Lagerhaltung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 57h Zuschlagserteilung

(1) Ist gemäß Artikel 57g Absatz 1 Buchstabe b ein Höchstbeihilfebetrag festgesetzt worden, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Angeboten, die gemäß Artikel 57f eingereicht wurden und höchstens auf diesen Höchstbetrag unbeschadet von Artikel 57g Absatz 2 lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2) Wurde kein Höchstbetrag festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Beihilfe gemäß Artikel 57g Absatz 1 und teilen den Bietern das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach dieser Teilnahme mit.

(4) Die Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger sind nicht übertragbar.

Artikel 57i Angaben über den Lagerort

Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Mitgliedstaats übermittelt der Zuschlagsempfänger der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats Folgendes:

a)
die Anschrift des Lagerorts bzw. der Lagerorte und für jeden Lagerort den genauen Standort der Silos oder Partien mit den entsprechenden Mengen;
b)
entweder

i)
die Bestätigung, dass sich die unter die Ausschreibung fallenden Mengen unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c bereits am Lagerort befinden, oder
ii)
den Zeitpunkt der Einlagerung jeder der Partien, die sich noch nicht dort befinden, und den erforderlichen Zeitraum für die Einlagerung der Vertragsmenge unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 57k Buchstabe c. Der Zuschlagsempfänger gibt für jede an den Lagerort angelieferte Partie die Menge und den genauen Standort an.

Artikel 57j Einzelheiten der Verträge und Lagerungszeitraum

(1) Nach vollständiger Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 57i teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats dem Zuschlagsempfänger mit, dass alle erforderlichen Angaben übermittelt worden sind und von diesem Zeitpunkt an ein Vertrag als abgeschlossen gilt.

(2) Der Vertrag umfasst die Bestimmungen dieses Kapitels, diejenigen der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens sowie die Ausschreibung und die Angaben gemäß Artikel 57i.

(3) Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist derjenige, an dem die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Mitteilung an den Vertragsnehmer gemäß Absatz 1 vornimmt.

(4) Für bereits eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem auf den Vertragsabschluss folgenden Tag. Für noch nicht eingelagerten Zucker beginnt der vertragliche Lagerungszeitraum an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die gesamte Vertragsmenge eingelagert worden ist.

(5) Vorbehaltlich des Artikels 57m läuft der vertragliche Lagerungszeitraum am 31. Oktober 2008 ab.

Artikel 57k Verpflichtungen der Vertragsnehmer

Die Verträge beinhalten für die Vertragsnehmer zumindest folgende Verpflichtungen:

a)
die Verpflichtung, die Vertragsmenge einzulagern und während des vertraglichen Lagerungszeitraums auf eigene Rechnung und Gefahr und unter Bedingungen, die die Einhaltung der in Artikel 57c genannten Anforderungen an den Zucker gewährleisten, auf Lager zu halten und die gelagerten Erzeugnisse weder auszutauschen noch in ein anderes Lagerhaus zu verbringen; in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf begründeten Antrag jedoch eine Umlagerung genehmigen;
b)
die Verpflichtung, die zum Zeitpunkt der Anlieferung am Lagerort erstellten Wiegeunterlagen aufzubewahren;
c)
die Verpflichtung, die eingelagerten Erzeugnisse leicht einzeln identifizierbar zu machen. Jede einzeln gelagerte Einheit wird gekennzeichnet, so dass die Vertragsnummer, das Erzeugnis und das Gewicht abzulesen sind;
d)
die Verpflichtung, der zuständigen Behörde jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller vertraglichen Verpflichtungen zu ermöglichen.
Artikel 57l Sicherheiten

(1) Die gemäß Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e geleistete Sicherheit im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 gewährleistet insbesondere Folgendes:

a)
Das Angebot darf nicht zurückgezogen werden;
b)
die Angaben gemäß Artikel 57i müssen für den Vertragsabschluss übermittelt werden;
c)
die Vertragsmenge muss während des Lagerungszeitraums unter den Bedingungen von Artikel 57k gelagert werden.

(2) Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot ungültig ist, abgelehnt wird oder gemäß Artikel 57g Absatz 2 zurückgezogen wird.

(3) Die Sicherheiten werden für die Mengen freigegeben, für die die Verpflichtungen gemäß Artikel 57o Absatz 2 erfüllt worden sind.

Artikel 57m Verkürzung der Laufzeit von Verträgen

Aufgrund von Entwicklungen auf dem Zuckermarkt kann die Kommission dem Vertragsnehmer nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erlauben, den Vertragszucker vor Ablauf des vertraglichen Lagerungszeitraums abzusetzen.

Artikel 57n Vorschüsse

Nach 60 Tagen Lagerhaltung kann auf Antrag des Vertragsnehmers ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden, sofern der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschussbetrags zuzüglich 10 % leistet. In diesem Fall wird die Sicherheit gemäß Artikel 57l freigegeben.

Der Vorschuss darf den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von drei Monaten nicht überschreiten. Nach Zahlung des Restbetrags der Beihilfe wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit unverzüglich freigegeben.

Artikel 57o Zahlung der Beihilfe

(1) Die Beihilfe bzw., wenn ein Vorschuss gemäß Artikel 57n gewährt worden ist, der Restbetrag der Beihilfe wird aufgrund eines Zahlungsantrags nur gezahlt, wenn die Vertragsbedingungen eingehalten worden sind. Die Beihilfe bzw. der Restbetrag der Beihilfe wird nach der abschließenden Kontrolle innerhalb von 120 Tagen nach dem Tag der Beantragung der Beihilfezahlung gezahlt.

(2) Die Anforderungen an die Vertragsmenge gelten nur als erfüllt, wenn die Menge gemäß Artikel 57p Absatz 5 überprüft worden ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, dass die Anforderungen an die Vertragsmenge auf der Grundlage einer Toleranzmarge als erfüllt gelten, die 1 % der Vertragsmenge nicht überschreitet.

Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge unter Berücksichtigung der möglichen Toleranzmarge niedriger als die Vertragsmenge, aber nicht niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird die Beihilfe für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt.

Ist die während des Lagerungszeitraums tatsächlich gelagerte Menge niedriger als 80 % der Vertragsmenge, so wird keine Beihilfe gezahlt.

Artikel 57p Kontrolle

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine erste Kontrolle durch; insbesondere

a)
identifiziert sie die Silos oder Lagerpartien;
b)
überprüft sie das Gewicht der gelagerten Erzeugnisse auf der Grundlage der Wiegeunterlagen sowie der materiellen und finanziellen Rechnungsführung und möglichenfalls einer Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen;
c)
entnimmt sie eine für die Vertragsmenge repräsentative Probe, die so schnell wie möglich analysiert wird, um sicherzustellen, dass der Zucker den Anforderungen von Artikel 57c entspricht.

(2) Bestätigt die Analyse, dass der Zucker den in Artikel 57c genannten Anforderungen nicht entspricht, so wird die gesamte Vertragsmenge abgelehnt, und die in Artikel 57d Absatz 4 Buchstabe e genannte Sicherheit verfällt.

(3) In durch den Mitgliedstaat hinreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Tage verlängert werden.

(4) Die mit der Durchführung der Kontrolle beauftragte Behörde

a)
verplombt die Erzeugnisse zum Zeitpunkt der ursprünglichen Kontrolle entweder nach Verträgen, nach Lagerpartien oder nach kleineren Mengen oder
b)
nimmt eine unangekündigte Kontrolle vor, um sicherzustellen, dass sich die Vertragsmenge am Vertragsort befindet. Die Kontrolle gründet sich auf die materielle und finanzielle Rechnungsführung und möglichenfalls eine Warenkontrolle durch das Wiegen einer Probe. Die betreffende Probe muss repräsentativ sein und mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprechen.

(5) Während des letzten Monats der Lagerungszeitraum nimmt die mit der Kontrolle beauftragte Behörde eine unangekündigte Endkontrolle gemäß Absatz 4 Buchstabe b vor, um sicherzustellen, dass die Vertragsmenge sich am Vertragsort befindet.

(6) Im Falle erheblicher Unregelmäßigkeiten, die 5 % oder mehr der Erzeugnismengen eines einzigen Vertrags betreffen, kann die Überprüfung auf eine größere Probe ausgedehnt werden, deren Umfang von der zuständigen Kontrollbehörde festgelegt wird.

Artikel 57q Kontrollberichte

Die Kontrollen gemäß Absatz 57p sind Gegenstand eines Berichts, aus dem Folgendes hervorgeht:

a)
Datum und Uhrzeit des Kontrollbeginns;
b)
Dauer der Kontrolle;
c)
die durchgeführten Maßnahmen mit besonderen Einzelheiten der geprüften Unterlagen und Erzeugnisse und Bezugnahmen darauf;
d)
die Ergebnisse und Schlussfolgerungen.

Dieser Bericht muss von dem zuständigen Kontrollbeauftragten unterzeichnet und vom Vertragsnehmer oder gegebenenfalls von dem für die Lagerhaltung Verantwortlichen gegengezeichnet werden und den Zahlungsunterlagen beiliegen.

Artikel 57r Sanktionen

(1) Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Bieter im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen dieses Kapitels vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Bieter für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Zucker aus.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Bieter zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist bzw. dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle der Anwendung von Absatz 1. Die Kommission stellt die Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 57s Mitteilung an die Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Zuckermengen mit, für die Angebote gemäß Artikel 57h Absatz 1 angenommen wurden und

a)
für die kein Vertrag abgeschlossen wurde oder
b)
für die Verträge abgeschlossen wurden, die jedoch infolge der Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtungen annulliert werden mussten;
c)
die mit einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 57m von den vertraglichen Verpflichtungen befreit wurden.

In den Mitteilungen gemäß Absatz 1 ist der Teilzeitraum des betreffenden Ausschreibungsverfahrens aufzuführen; die Mitteilungen müssen so bald wie möglich, spätestens jedoch am 10. Tag des Monats erfolgen, der auf den Monat folgt, auf den sie sich beziehen.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

11.
Der Anhang wird zu Anhang I und erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
12.
Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II hinzugefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 89 vom 28.3.2006, S.11.

(**)

ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20.

(***)

ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(****)

ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1.

(*****)

ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(******)

ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

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