Präambel VO (EG) 2008/707

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 40,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(2), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es kann geschehen, dass von einem bestimmten Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftsjahr erzeugter Weißzucker zu besonderen Anforderungen entsprechendem Weißzucker weiterverarbeitet wird. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission(3) ist unter Zuckererzeugung die Gesamtmenge Weißzucker zu verstehen, die von einem betreffenden Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wird. Um eine Doppelberechnung zu vermeiden, muss Weißzucker, der sich aus der Weiterverarbeitung von Weißzucker ergibt, von dieser Erzeugung ausgeschlossen werden.
(2)
In Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind zwei Verfahren zur Feststellung des Zuckergehalts von Sirupen vorgesehen, abhängig davon, ob sie als Zwischenprodukte anzusehen sind oder nicht. Da eines der Verfahren überholt ist, ist eine Vereinfachung angebracht, indem nur auf das andere Verfahren verwiesen wird, das sich auf den Gehalt an extraktionsfähigem Zucker gründet. Im besonderen Fall von Sirupen aus Invertzucker muss jedoch das Verfahren der Hochleistungs-Flüssigkeitschromatografie (HPLC) herangezogen werden, das das einzige technisch mögliche Verfahren ist. Um schließlich dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, nur das Refraktometrie-Verfahren zur Bestimmung des Trockenstoffgehalts aufzuführen. Die Änderungen sollten ab dem 1. Oktober 2008 gelten, um zu gewährleisten, dass den legitimen Erwartungen der Erzeuger entsprochen wird.
(3)
In Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 wird die Erzeugung eines Unternehmens für die Zwecke der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in dem besonderen Fall definiert, dass ein Unternehmen Zucker im Rahmen eines Werkvertrags im Auftrag eines anderen Unternehmens erzeugt. Diese Werkvertrags-Erzeugung wird unter bestimmten Bedingungen als Erzeugung des Auftraggebers betrachtet, u. a., wenn die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers höher als ihre beiden Quoten zusammengenommen sind. Diese Bedingung wurde aufgrund der für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beschlossenen präventiven Marktrücknahme angepasst, so dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht. Mit der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes für das Wirtschaftsjahr 2007/08(4) ist eine Schwelle für die präventive Marktrücknahme für das Wirtschaftsjahr 2007/08 eingeführt worden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates(5), mit der die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 geändert wurde, kann die Kommission alljährlich über eine mögliche präventive Rücknahmeschwelle beschließen. Die Bedingung für den Werkvertrag gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist daher so zu ändern, dass sie sich auf die Summe der Schwellen für die präventive Marktrücknahme des Verarbeiters und des Auftraggebers und nicht auf die Summe der Quoten bezieht.
(4)
Die Mitgliedstaaten müssen sich gegenseitige Amtshilfe leisten, um wirksame Kontrollen zu gewährleisten.
(5)
Die präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans sowie aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft werden ab dem 1. Oktober 2009 schrittweise zunehmen. Diese Einfuhren dürften im Jahr 2012 für mehr als 25 % des Zuckerverbrauchs der Gemeinschaft aufkommen. Daher sollte das Preisinformationssystem Preise und Mengen von aus diesen Ländern eingeführtem Roh- und Weißzucker umfassen, die derzeit in der Datenbank des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften verfügbar sind.
(6)
Die Meldung der Zuckerpreise für das System zur Feststellung der Preise erfolgt im Rahmen eines traditionellen Systems mit vierteljährlichen Übermittlungen von zugelassenen Marktteilnehmern an die Kommission. Es ist ein endgültiges EDV-gestütztes Preismeldesystem ausgearbeitet worden. Dieses System wird eine monatliche Preismeldung von zugelassenen Marktteilnehmern an den Mitgliedstaat, gefolgt durch die Übermittlung der nationalen Preisdurchschnitte von den Mitgliedstaaten an die Kommission, ermöglichen. Bestimmungen für das endgültige System sollten die Bestimmungen für das Übergangssystem ersetzen.
(7)
Ab dem 1. Oktober 2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ersetzen. Anstatt Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der die Bedingungen für den Zuckerrübenkauf enthält, in die Verordnung über die einheitliche GMO zu übernehmen, sieht Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor, dass die Kommission diesbezügliche Durchführungsbestimmungen erlässt. Die derzeit in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 enthaltenen Bestimmungen sind daher in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.
(8)
Die Gemeinschaftsbestände am Ende jedes Wirtschaftsjahres sind von Bedeutung für die Beurteilung der Lage auf dem Zuckermarkt im Hinblick auf etwaige Marktverwaltungsbeschlüsse, insbesondere Marktrücknahmen. In bestimmten Fabriken beginnt die Verarbeitung von Zucker für das neue Wirtschaftsjahr im Sommer, und die monatlichen Endbestände der Zuckerhersteller werden durch die neue Erzeugung erhöht. Um die genauen Gemeinschaftsbestände am Ende des Wirtschaftsjahres zu kennen, müssen die zugelassenen Zuckerhersteller und die Mitgliedstaaten für die Monate Juli, August und September den Anteil ihrer Endbestände mitteilen, der sich aus der Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahrs ergibt.
(9)
Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Zuckerherstellern, die über eine Quote verfügen, aufgrund der Tendenz der Marktlage, die sich aus den festgestellten Marktpreisen ablesen lässt, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker gewährt werden. Um die Beihilferegelung rasch und auf Anfrage anwenden zu können, sind Durchführungsbestimmungen zur privaten Lagerhaltung im Wirtschaftsjahr 2007/08 in die Verordnung (EG) Nr. 952/2006 aufzunehmen.
(10)
Die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Weißzucker ist anhand eines Ausschreibungsverfahrens festzusetzen, um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und die Transparenz und den Wettbewerb zwischen den Herstellern zu erhöhen.
(11)
Der obligatorische Lagerungszeitraum läuft am 31. Oktober 2008 ab. Deshalb sollten nach dem 31. Juli 2008 keine Ausschreibungen mehr stattfinden, um eine Beihilfe für einen kürzeren Lagerungszeitraum als drei Monate zu vermeiden, der als nicht ausreichend gilt, um Auswirkungen auf die Marktpreise zu haben.
(12)
Es ist ein Ausschreibungsverfahren vorzusehen, wenn die durchschnittlichen Gemeinschaftspreise für Weißzucker unter dem Referenzpreis liegen und damit zu rechnen ist, dass sie sich auf diesem Niveau halten. Es ist eine Marktpreisschwelle festzusetzen, bei deren Unterschreitung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung als notwendig gilt. Die Schwelle für den durchschnittlichen Gemeinschaftspreis ist auf 85 % des Referenzpreises festzusetzen.
(13)
Der Umstrukturierungsprozess der Zuckerindustrie in der Gemeinschaft hat regionale Unterschiede geschaffen, wobei es Überschussgebiete (aufgrund der örtlichen Erzeugung oder der Einfuhren) und Defizitgebiete gibt. In den Überschussgebieten wird infolge der Tatsache, dass das örtliche Angebot die örtliche Nachfrage übersteigt, ein steigender Druck auf die Erzeugerpreise erwartet. In den Defizitgebieten dagegen dürften infolge des geringeren örtlichen Angebots im Vergleich zur örtlichen Nachfrage festere Erzeugerpreise zu verzeichnen sein. Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis wird den Preisabfall in bestimmten Mitgliedstaaten nicht genau wiedergeben. Daher ist eine Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens vorzusehen, die auf diejenigen Mitgliedstaaten beschränkt ist, in denen die nationalen Preise unter 80 % des Referenzpreises fallen.
(14)
Es sind die Anforderungen für den Weißzucker festzulegen, für den eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden kann.
(15)
Die Angebote müssen alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.
(16)
Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es zu Situationen kommen, in denen es angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.
(17)
Es sind die zur Ausarbeitung des Lagervertrags erforderlichen Angaben, Anfang und Ende des vertraglichen Lagerungszeitraums sowie die Vertragsverpflichtungen des Zuckerherstellers festzulegen.
(18)
Eine Sicherheit sollte gewährleisten, dass die angebotenen und gegebenenfalls zugeschlagenen Mengen gemäß den Bedingungen dieser Verordnung gelagert werden. Deswegen sind Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) geleisteten Sicherheit zu erlassen.
(19)
In Anbetracht der Entwicklung der Marktlage im laufenden Wirtschaftsjahr und der Vorausschätzungen für das folgende Wirtschaftsjahr kann die Kommission den Vertragsnehmern die Möglichkeit geben, den Zucker vor Ende des vertraglichen Lagerungszeitraums im Rahmen von Verträgen abzusetzen.
(20)
Um eine angemessene Verwaltung der Regelung zu gewährleisten, empfiehlt es sich, die Bedingungen, unter denen ein Beihilfevorschuss gewährt werden kann, die Anpassung der Beihilfe in Fällen, in denen die Vertragsmenge nicht vollständig eingehalten wird, die Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Beihilfeansprüchen, die etwaigen Sanktionen und die Informationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln müssen.
(21)
Die Zuteilung der Höchstmenge von 600000 Tonnen für den Ankauf zur Intervention gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 anzupassen, um Änderungen der Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten sowie dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen.
(22)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker und des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(3)

ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 (ABl. L 131 vom 23.5.2007, S. 7).

(4)

ABl. L 78 vom 17.3.2007, S. 20. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 15).

(5)

ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1.

(6)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

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