ANHANG II VO (EG) 2008/707
ANHANG II
Bedingungen für den Zuckerrübenkauf gemäß Artikel 16a
ABSCHNITT I
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck „Vertragsparteien” :- a)
- Zuckerunternehmen (im Folgenden „Hersteller” genannt), und
- b)
- Zuckerrübenverkäufer (im Folgenden „Verkäufer” genannt).
ABSCHNITT II
- 1.
- Der Liefervertrag wird schriftlich und für eine bestimmte Menge Quotenzuckerrüben abgeschlossen.
- 2.
- Im Liefervertrag ist festgelegt, ob und unter welchen Bedingungen eine zusätzliche Zuckerrübenmenge geliefert werden kann.
ABSCHNITT III
- 1.
- Im Liefervertrag werden für die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a und gegebenenfalls Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Zuckerrübenmengen die Ankaufspreise angegeben. Für die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Mengen dürfen diese Preise nicht unter dem in Artikel 49 Absatz 1 genannten Mindestpreis für Quotenzuckerrüben liegen.
- 2.
- Der Liefervertrag gibt für die Zuckerrüben einen bestimmten Zuckergehalt an. Er enthält eine Umrechnungstabelle, welche die verschiedenen Zuckergehalte und die Koeffizienten angibt, mit welchen die gelieferten Zuckerrübenmengen auf Mengen, die dem im Liefervertrag angegebenen Zuckergehalt entsprechen, umgerechnet werden.
Die Umrechnungstabelle wird anhand der den verschiedenen Zuckergehalten entsprechenden Ausbeutesätze festgelegt.
- 3.
- Hat ein Verkäufer mit einem Hersteller einen Liefervertrag für Zuckerrüben abgeschlossen, die in Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a genannt sind, so gelten alle nach Absatz 2 dieses Abschnitts umgerechneten Lieferungen dieses Verkäufers bis zu der im Liefervertrag für diese Zuckerrüben genannten Menge als Lieferungen im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 Buchstabe a.
- 4.
- Erzeugt ein Hersteller eine geringere Zuckermenge als seine Quote aus den Quotenzuckerrüben, für die er vor der Aussaat Lieferverträge nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen hatte, so ist er verpflichtet, die Zuckerrübenmenge, die seiner etwaigen zusätzlichen Erzeugung bis zur Höhe seiner Quote entspricht, zwischen denjenigen Verkäufern aufzuteilen, mit denen er vor der Aussaat einen Liefervertrag im Sinne des Artikels 50 Absatz 3 Buchstabe a abgeschlossen hatte.
Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
ABSCHNITT IV
- 1.
- Der Liefervertrag sieht Bestimmungen über die normale Dauer der Rübenlieferungen und ihre zeitliche Staffelung vor.
- 2.
- Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten, und zwar unter Berücksichtigung der Höhe der tatsächlichen Erzeugung; im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann hiervon abgewichen werden.
ABSCHNITT V
- 1.
- Der Liefervertrag sieht Sammelstellen für die Zuckerrüben vor.
- 2.
- Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Sammelstellen. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
- 3.
- Der Liefervertrag sieht vor, dass die Kosten für das Verladen und den Transport ab Sammelstelle, vorbehaltlich besonderer Übereinkünfte, die den örtlichen Regeln oder Gepflogenheiten entsprechen, die vor dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr galten, zulasten des Herstellers gehen.
- 4.
- Für den Fall jedoch, dass die Zuckerrüben in Dänemark, Griechenland, Spanien, Irland, Portugal, Finnland und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Liefervertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Verlade- und Beförderungskosten vor und legt hierfür den Prozentsatz oder die Beträge fest.
ABSCHNITT VI
- 1.
- Der Liefervertrag sieht die Orte für die Annahme der Zuckerrüben vor.
- 2.
- Hatten die Verkäufer und Hersteller bereits einen Liefervertrag für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abgeschlossen, so gelten weiterhin die zwischen ihnen für die Lieferungen während dieses Wirtschaftsjahres vereinbarten Orte für die Annahme. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
ABSCHNITT VII
- 1.
- Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellung des Zuckergehalts nach der polarimetrischen Methode durchgeführt wird. Die Entnahme der Zuckerrübenprobe erfolgt bei der Annahme.
- 2.
- Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere Stufe für die Entnahme der Probe vorgesehen werden. In diesem Fall wird im Liefervertrag eine Berichtigung zum Ausgleich einer etwaigen Verminderung des Zuckergehalts zwischen der Stufe der Annahme und der Stufe der Probenentnahme vorgesehen.
ABSCHNITT VIII
Der Liefervertrag sieht vor, dass die Feststellungen von Bruttogewicht, Leergewicht und Zuckergehalt auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden:- a)
- gemeinsam durch den Hersteller und den Berufsverband der Rübenerzeuger, wenn eine Branchenvereinbarung dies vorsieht;
- b)
- durch den Hersteller unter Kontrolle des Berufsverbandes der Rübenerzeuger;
- c)
- durch den Hersteller unter Kontrolle eines von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannten Sachverständigen, wenn der Verkäufer die Kosten hierfür trägt.
ABSCHNITT IX
- 1.
- Der Liefervertrag sieht für den Hersteller für die insgesamt gelieferte Rübenmenge eine oder mehrere der nachstehenden Verpflichtungen vor:
- a)
- die kostenlose Rückgabe der aus der gelieferten Rübenmenge verbleibenden frischen Schnitzel ab Fabrik an den Verkäufer;
- b)
- die kostenlose Rückgabe eines Teils dieser Schnitzel in gepresstem, getrocknetem oder getrocknetem und melassiertem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer;
- c)
- die Rückgabe der Schnitzel in gepresstem oder getrocknetem Zustand ab Fabrik an den Verkäufer; in diesem Fall kann der Hersteller von dem Verkäufer die Bezahlung der mit dem Pressen oder der Trocknung verbundenen Kosten verlangen;
- d)
- die Zahlung eines Ausgleichsbetrags an den Verkäufer, bei dem die Verwertungsmöglichkeiten der betreffenden Schnitzel berücksichtigt werden.
Wenn Teile der insgesamt gelieferten Rübenmenge verschieden behandelt werden sollen, sieht der Liefervertrag mehrere der Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 vor.
- 2.
- Im Rahmen einer Branchenvereinbarung kann eine andere als die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Lieferstufe für die Schnitzel vorgesehen werden.
ABSCHNITT X
- 1.
- In den Lieferverträgen werden die Fristen für die etwaigen Vorauszahlungen und für die Restbezahlung des Rübenankaufspreises festgesetzt.
- 2.
- Die Fristen gemäß Absatz 1 sind diejenigen, die während des vorangegangenen Wirtschaftsjahres galten. Im Rahmen einer Branchenvereinbarung ist eine Abweichung von dieser Vorschrift zulässig.
ABSCHNITT XI
Wenn der Liefervertrag die Einzelheiten für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen seine Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.ABSCHNITT XII
- 1.
- Die in Anhang III Teil II Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Branchenvereinbarung sieht eine Schiedsklausel vor.
- 2.
- Wenn eine gemeinschaftliche, regionale oder örtliche Branchenvereinbarung die Einzelheiten für die unter diese Verordnung fallenden Bereiche oder andere Bereiche regelt, so dürfen ihre Bestimmungen und Auswirkungen nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entgegenstehen.
- 3.
- Die Vereinbarungen gemäß Absatz 2 sehen insbesondere Folgendes vor:
- a)
- Regeln über die Aufteilung derjenigen Rübenmengen, die der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote zu kaufen beabsichtigt, auf die Verkäufer;
- b)
- Regeln über die in Abschnitt III Nummer 4 genannte Aufteilung;
- c)
- die Umrechnungstabelle gemäß Abschnitt III Nummer 2;
- d)
- Bestimmungen über die Wahl des Saatguts der anzubauenden Zuckerrübensorten und die Belieferung damit;
- e)
- einen Mindestzuckergehalt für die zu liefernden Zuckerrüben;
- f)
- die Konsultation von Vertretern der Verkäufer durch den Hersteller, bevor das Datum für den Beginn der Rübenlieferungen festgesetzt wird;
- g)
- die Zahlung von Prämien an die Verkäufer für Früh- und Spätlieferungen;
- h)
- Angaben betreffend:
- i)
- den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe b genannten Teil der Schnitzel,
- ii)
- die in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe c genannten Kosten,
- iii)
- den in Abschnitt IX Nummer 1 Buchstabe d genannten Ausgleichsbetrag;
- i)
- die Abholung der Schnitzel durch den Verkäufer;
- j)
- unbeschadet des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Regeln über die Aufteilung des etwaigen Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Zuckers auf den Hersteller und die Verkäufer.
ABSCHNITT XIII
Ist durch eine Branchenvereinbarung kein Einvernehmen darüber erzielt worden, wie die Zuckerrübenmengen, deren Abnahme der Hersteller vor der Aussaat für die Zuckerherstellung innerhalb der Quote anbietet, auf die Verkäufer aufgeteilt werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat Regeln für die Aufteilung festlegen. Diese Regeln können außerdem Verkäufern, die traditionell Zuckerrüben an eine Genossenschaft verkaufen, Lieferrechte verleihen, die die Rechte, die sich aus einer etwaigen Zugehörigkeit zu der besagten Genossenschaft ergeben, nicht vorsehen.© Europäische Union 1998-2021
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