Artikel 16 VO (EG) 2008/71
Vorbereitende Maßnahmen
(1) Die Kommission ist für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt. Sie führt im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht alle notwendigen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit den anderen Gründungsmitgliedern und unter Einbeziehung des Verwaltungsrats durch.
(2) Zu diesem Zweck kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter benennen, darunter einen Beamten, der die Aufgaben des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Satzung die Amtsgeschäfte aufnimmt.
(3) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrates vorliegt, und Verträge — nach Annahme des Stellenplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky auch Arbeitsverträge — schließen. Der Anweisungsbefugte der Kommission kann alle Zahlungen genehmigen, für die Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verfügbar sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.