Artikel 15 VO (EG) 2008/71

Geistiges Eigentum

Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt gesonderte Regeln für den Schutz, die Nutzung und die Verbreitung von Forschungsergebnissen fest, die sich auf die in Artikel 23 der Satzung enthaltenen Grundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 stützen und die gewährleisten, dass das bei den Forschungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung geschaffene geistige Eigentum, soweit angebracht, geschützt wird und die Forschungsergebnisse genutzt und verbreitet werden.

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