Artikel 14 VO (EG) 2008/71

Transparenz

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(1) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt bis 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

(3) Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky legt vor dem 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft(2) fest.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)

ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

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