Präambel VO (EG) 2008/71
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(1), (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm” genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.
- (2)
- In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit” zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)(2) (nachstehend Spezifisches Programm „Zusammenarbeit” genannt) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieiniativen, voranzubringen.
- (3)
- Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in Europa günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung in der Europäischen Union zu fördern.
- (4)
- In seinen Schlussfolgerungen vom 13. Mai 2003, vom 22. September 2003 und vom 24. September 2004 hat der Rat hervorgehoben, wie wichtig es ist, die Maßnahmen zur Erreichung des mit dem Aktionsplan für Forschung und Innovation festgelegten Ziels von 3 % weiterzuentwickeln, etwa durch neue Initiativen zur Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen der Industrie und dem öffentlichen Sektor bei der Forschungsförderung, um den öffentlichen und privaten Sektor transnational stärker zu verknüpfen.
- (5)
- Der Rat — in seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2006 und vom 19. Februar 2007 — und der Europäische Rat — in seinen Schlussfolgerungen vom 8. und9. März 2007 — haben die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Einrichtung von gemeinsamen Technologieinitiativen für Projekte vorzulegen, die bereits gut vorbereitet sind.
- (6)
- Die europäische Technologieplattform für Luftfahrt und Luftverkehr „Beratendes Gremium für Luftfahrtforschung in Europa” (Advisory Council for Aeronautics Research in Europe, ACARE) hat eine strategische Forschungsagenda entwickelt, in der die Reduzierung der Auswirkungen der Luftfahrt auf die Umwelt als eines der vorrangigsten Ziele genannt wird. Sie hat ferner festgestellt, dass technologische Veränderungen notwendig sind, um bis 2020 die angestrebte Verringerung der CO2-Emissionen um 50 %, der NOx-Emissionen um 80 % und der Lärmemissionen um 50 % zu erreichen und um wesentliche Fortschritte bei der Reduzierung der mit der Herstellung, Wartung und Entsorgung von Luftfahrzeugen und zugehöriger Produkte verbundenen Umweltauswirkungen zu erzielen.
- (7)
- Angesichts der Anstrengungen, die zur Bewältigung der in der strategischen Forschungsagenda von ACARE genannten ökologischen Herausforderungen für das Luftverkehrssystem unternommen werden müssen, ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens als eines geeigneten Instruments zur Koordinierung der entsprechenden Forschungstätigkeiten gerechtfertigt.
- (8)
- Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky” sollte dort ansetzen, wo der Markt aus unterschiedlichen Gründen möglicherweise versagt und daher wenig Anreize für private Investitionen in die Luftfahrtforschung im Allgemeinen und in umweltfreundliche Luftverkehrstechnologien im Besonderen bestehen. Die Initiative sollte die Integration und Demonstration vollständiger Systeme ermöglichen, um so die Risiken für private Investitionen in die Entwicklung neuer umweltfreundlicher Luftverkehrsprodukte zu verringern. Sie sollte Anreize für private FuE-Investitionen in umweltfreundliche Technologien in der Europäischen Union schaffen, damit die gegebenen externen Effekte im Bereich Umwelt und FuE erfasst werden können.
- (9)
- Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky” sollte die Entwicklung umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der Europäischen Union mit Blick auf eine schnellstmögliche Einsatzfähigkeit beschleunigen, um so dazu beizutragen, dass Europa seine strategischen ökologischen und gesellschaftlichen Prioritäten in Verbindung mit einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum verwirklicht.
- (10)
- Die gemeinsame Technologieinitiative „Clean Sky” sollte als öffentlich-private Partnerschaft alle wichtigen Interessengruppen einbeziehen. Angesichts der langfristig angelegten Partnerschaft, der erforderlichen Bündelung und Verfügbarkeit finanzieller Mittel, des hohen wissenschaftlichen und technischen Anspruchs sowie des großen Aufwands, diese Kenntnisse zu verwalten und geeignete Regelungen zum Schutz des geistigen Eigentums festzulegen, muss eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit geschaffen werden, die in der Lage ist, die koordinierte Nutzung und die effiziente Verwaltung dieser der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky” zur Verfügung gestellten Mittel zu gewährleisten. Daher sollte ein gemeinsames Unternehmen nach Artikel 171 des Vertrags (nachstehend Gemeinsames Unternehmen „Clean Sky” genannt) gegründet werden.
- (11)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky hat zum Ziel, sich mit der Umsetzung innovativer, umweltfreundlicher Technologien in allen Segmenten des zivilen Luftverkehrs, einschließlich großer Verkehrsflugzeuge, Regionalverkehrsflugzeuge und Drehflügler, sowie in allen Hilfstechnologien, wie Motoren, Systemen und Lebenszyklen von Werkstoffen, zu befassen. Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky wird auf der Grundlage vollständig integrierter Konzepte und der Mitverfolgung des technologischen Fortschritts und von dessen Auswirkungen in allen Forschungsbereichen großmaßstäbliche Demonstrationssysteme hervorbringen, die entweder während des Flugs oder am Boden getestet werden sollen.
- (12)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden, damit gewährleistet ist, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen, aber noch nicht abgeschlossenen Forschungstätigkeiten ordnungsgemäß abgewickelt werden können, wozu auch die Nutzung der Ergebnisse durch die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky und weitere Teilnehmer gehört. Die Nutzung der Ergebnisse wird jedoch nicht aus Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens finanziert.
- (13)
- Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission als Vertreter der Öffentlichkeit, die Leiter integrierter Technologiedemonstrationssysteme (nachstehend „ITD” genannt) und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sein.
- (14)
- Dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky sollten auch neue Mitglieder beitreten können.
- (15)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.
- (16)
- Die ITD-Leiter haben eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sich ihre jeweiligen Unternehmen verpflichten, sich über die gesamte Laufzeit fachlich, verwaltungstechnisch und finanziell am Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky zu beteiligen. Alle assoziierten Mitglieder haben sich selbst zu einer finanziellen Mindestbeteiligung über die gesamte Laufzeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verpflichtet.
- (17)
- Die Forschungstätigkeiten sollten aus Mitteln der Gemeinschaft und in mindestens gleicher Höhe aus Ressourcen der anderen Mitglieder finanziert werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
- (18)
- Die laufenden Kosten des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten zu gleichen Teilen von der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern finanziert werden.
- (19)
- Die ITD-Leiter und die assoziierten Mitglieder der einzelnen ITD sollten vom Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky Unterstützung für die Durchführung der ihnen übertragenen Forschungsarbeiten erhalten.
- (20)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte gegebenenfalls wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für flankierende Forschungstätigkeiten organisieren können.
- (21)
- Bei den im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky durchzuführenden Forschungstätigkeiten sollten die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze beachtet werden.
- (22)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(3) (nachstehend „Haushaltsordnung” genannt) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die den besonderen Merkmalen seiner Funktionsweise Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschaftsmittel und private Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)(4) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.
- (23)
- Um stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollte für das gesamte von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky eingestellte Personal das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(5), (nachstehend „Statut” genannt) gelten.
- (24)
- Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, die dieser Verordnung beigefügt ist, festgelegt werden.
- (25)
- Der Kommission sollten spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung öffentlicher Mittel und der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft an dem Gemeinsamen Unternehmen übertragen werden.
- (26)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über seine Fortschritte Bericht erstatten.
- (27)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte sich der Unterstützung mehrerer externer Beratungsgremien versichern, in denen die beteiligten Staaten und die europäische Technologieplattform für Luftfahrt und Luftverkehr ACARE vertreten sind, und es sollte regelmäßige Kontakte zu den beteiligten Staaten unterhalten.
- (28)
- Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Angelegenheiten sollte in den von dem Gemeinsamen Unternehmen Clear Sky geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen oder Verträgen die Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen werden.
- (29)
- Die von dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte des geistigen Eigentums sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein.
- (30)
- Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft(6), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(7) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(8) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.
- (31)
- Um die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky zu erleichtern, sollte die Kommission so lange für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
- (32)
- Das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky sollte seinen Sitz in Brüssel, Belgien, haben. Zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen Clean Sky und Belgien sollte ein Sitzabkommen über die Bereitstellung von Büroräumen, Vorrechte und Befreiungen sowie die sonstige Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens durch den belgischen Staat geschlossen werden.
- (33)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
- (2)
ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.
- (3)
ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).
- (4)
ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.
- (5)
ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).
- (6)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- (7)
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- (8)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
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