ANHANG B VO (EG) 2008/715
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT(1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) | ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens | Staat des Luftfahrtunternehmens | Muster des Luftfahrzeugs | Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer | Eintragungsstaat |
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AFRIJET(2) | 0027/MTAC/SGACC/DTA | Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900. |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ | Gabunische Republik | |
AIR BANGLADESH | 17 | BGD | Bangladesch | B747-269B | S2-ADT | Bangladesch |
AIR SERVICE COMORES | 06-819/TA-15/DGACM | KMD | Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
GABON AIRLINES(3) | 0040/MTAC/SGACC/DTA | GBK | Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug Boeing B767-200 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP | Gabunische Republik |
Fußnote(n):
- (1)
Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
- (2)
Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.
- (3)
Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.
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