Artikel 25 VO (EG) 2008/717
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.