Artikel 1 VO (EG) 2008/72

Gründung eines Gemeinsamen Unternehmens

1. Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 ein Gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ENIAC” genannt) gegründet.

2. Sitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC ist Brüssel, Belgien.

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