Präambel VO (EG) 2008/72

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 171 und 172,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(*),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013)(***) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm” genannt) sieht einen Gemeinschaftsbeitrag für die Einrichtung langfristiger öffentlich-privater Partnerschaften in Form von gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) vor, die über gemeinsame Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags umgesetzt werden könnten. Diese gemeinsamen Technologieinitiativen sind das Ergebnis der Arbeit der europäischen Technologieplattformen, die bereits mit dem Sechsten Rahmenprogramm geschaffen wurden und sich mit ausgewählten Forschungsfragen auf ihrem jeweiligen Gebiet befassen. Sie sollten durch eine Kombination aus Investitionen des Privatsektors und öffentlichen europäischen Mitteln, auch mit Mitteln des Siebten Rahmenprogramms, finanziert werden.
(2)
In der Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit” zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013)(****) wird unterstrichen, wie wichtig anspruchsvolle europaweite öffentlich-private Partnerschaften sind, um die Entwicklung von wichtigen Technologien durch groß angelegte Forschungsmaßnahmen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere auch mit Hilfe gemeinsamer Technologieinitiativen, voranzubringen.
(3)
Die Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung unterstreicht die Notwendigkeit, in der Gemeinschaft günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovationen zu schaffen, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung zu fördern.
(4)
In seinen Schlussfolgerungen vom 25. und 26. November 2004 hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Konzepte der Technologieplattformen und gemeinsamen Technologieinitiativen weiterzuentwickeln. Er hat darauf hingewiesen, dass derartige Initiativen zur Koordinierung der Forschungsanstrengungen in der Gemeinschaft insgesamt beitragen könnten, wobei das Ziel darin besteht, unter Berücksichtigung des wichtigen Beitrags von bestehenden Systemen wie Eureka für die Forschung und Entwicklung (nachstehend „FuE” genannt) Synergien mit den Maßnahmen dieser Systeme zu erzielen.
(5)
Auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätige europäische Unternehmen und andere FuE-Einrichtungen haben im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms die europäische Technologieplattform für Nanoelektronik (nachstehend „Technologieplattform ENIAC” genannt) gegründet und damit eine Vorreiterrolle übernommen. Die Technologieplattform ENIAC hat auf der Grundlage einer breit angelegten Konsultation öffentlicher und privater Akteure eine strategische Forschungsagenda entwickelt. In der strategischen Forschungsagenda werden die Prioritäten auf dem Gebiet der Nanoelektronik festgelegt und Empfehlungen für die Ausrichtung einer diesbezüglichen gemeinsamen Technologieinitiative gegeben.
(6)
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik ist eine Antwort auf die Mitteilungen der Kommission vom 6. April 2005 „Die Schaffung des EFR des Wissens für Wachstum” und vom 20. Juli 2005 „Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung — Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft” , die einen neuen, ehrgeizigen Ansatz für groß angelegte öffentlich-private Partnerschaften auf Gebieten fordern, die im Dialog mit der Wirtschaft ermittelt wurden und für die Wettbewerbsfähigkeit Europas von großer Bedeutung sind.
(7)
Mit der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik wird auch dem Erfordernis nach Unterstützung grundlegender Informations- und Kommunikationstechnologien entsprochen, das in dem Bericht „Ein innovatives Europa schaffen” vom Januar 2006 festgestellt wurde. Dieser Bericht stellt die gemeinsame Technologieinitiative ENIAC auch als Muster für eine harmonisch und synchron angelegte Finanzierung durch die Kombination von nationalen und Gemeinschaftsmitteln im Rahmen einer klaren Rechtsstruktur dar.
(8)
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte eine nachhaltige öffentlich-private Partnerschaft bewirken und für höhere, gezielt eingesetzte private und öffentliche Investitionen im Bereich der Nanoelektronik in Europa sorgen, wobei für die Zwecke dieser Verordnung mit „Europa” die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „Mitgliedstaaten” genannt) und die mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierten Länder (nachstehend „assoziierte Länder” genannt) gemeint sind. Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte auch den Einsatz von Ressourcen und Finanzmitteln aus dem Rahmenprogramm, der Industrie, nationalen FuE-Programmen sowie zwischenstaatlichen FuE-Initiativen wirksam koordinieren und Synergien bewirken und auf diese Weise künftig zur Stärkung von Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiger Entwicklung in Europa beitragen. Sie sollte außerdem darauf abzielen, die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten, etwa Unternehmen, auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), nationalen Behörden, Hochschulen und Forschungszentren zu fördern, um die Forschungsanstrengungen zu bündeln und zu konzentrieren.
(9)
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte eine gemeinsam vereinbarte Forschungsagenda (nachstehend „Forschungsagenda” genannt) festlegen, die sich eng an die Empfehlungen der strategischen Forschungsagenda anlehnt, die von der Technologieplattform ENIAC ausgearbeitet wurde. Diese Forschungsagenda sollte Forschungsprioritäten für die Entwicklung und Übernahme von Schlüsselkompetenzen für Nanoelektronik in unterschiedlichen Anwendungsbereichen ermitteln und regelmäßig überprüfen, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu stärken und das Entstehen neuer Märkte und die Entwicklung gesellschaftlich relevanter Anwendungen zu ermöglichen.
(10)
Die gemeinsame Technologieinitiative für Nanoelektronik sollte zwei Ziele verfolgen, die wesentlicher Bestandteil der strategischen Forschungsagenda der Technologieplattform ENIAC sind: weitere Erhöhung des Integrationsgrads und der Funktionalität von Bauelementen und ihre gleichzeitige Miniaturisierung. Es sollten neue Materialien, Ausrüstungen und Prozesse, neue Architekturen, innovative Fertigungsprozesse, völlig neue Designmethoden und neue Aufbau- und Verbindungstechniken sowie neue Systemansätze entwickelt werden. Schließlich sollte die Entwicklung von innovativen Hightech-Anwendungen auf den Gebieten Kommunikation und Datenverarbeitung, Verkehr, Gesundheitsfürsorge und Wohlbefinden ( „Wellness” ), Energie und Umweltmanagement, Sicherheit und Gefahrenabwehr und Unterhaltung vorangetrieben und durch sie bestimmt werden.
(11)
Angesichts des Anspruchs und der Tragweite der genannten Ziele der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, des Umfangs der erforderlichen finanziellen und technischen Ressourcen und der Notwendigkeit, Ressourcen und Finanzierung wirksam zu koordinieren und Synergien zu erzielen, muss die Gemeinschaft tätig werden. Es ist daher notwendig, ein gemeinsames Unternehmen (nachstehend „Gemeinsames Unternehmen ENIAC” genannt) gemäß Artikel 171 des Vertrags als juristische Person zu gründen, dem die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik übertragen wird. Um zu gewährleisten, dass die während des Siebten Rahmenprogramms angelaufenen FuE-Tätigkeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden können, sollte das gemeinsame Unternehmen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gegründet werden.
(12)
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sollte eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung sein, der auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament Entlastung für die Ausführung ihres Haushaltsplans erteilt wird, wobei jedoch den aus dem Status der gemeinsamen Technologieinitiativen als öffentlich-privaten Partnerschaften und insbesondere aus dem Beitrag des Privatsektors zu ihrem Haushalt erwachsenden Besonderheiten Rechnung getragen werden sollte.
(13)
Damit das Gemeinsame Unternehmen ENIAC die gesteckten Ziele erreicht, sollten die FuE-Tätigkeiten im Wege von Projekten gefördert und hierzu Ressourcen aus dem öffentlichen und privaten Sektor gebündelt werden. Zu diesem Zweck sollte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte zur Umsetzung einzelner Teile der Forschungsagenda organisieren können. Diese FuE-Tätigkeiten müssen die für das Siebte Rahmenprogramm geltenden ethischen Grundsätze berücksichtigen.
(14)
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC wird für die Durchsetzung und Weiterentwicklung eines sicheren, integrierten und verantwortungsbewussten Konzepts für die Nanoelektronik sorgen, und zwar unter Beachtung der in der Nanoelektronikindustrie bereits eingeführten hohen Sicherheitsstandards und im Einklang mit der Gemeinschaftspolitik im Bereich öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umwelt und Verbraucherschutz und der europäischen Aktion „Nanowissenschaften und Nanotechnologien: Ein Aktionsplan für Europa 2005-2009” .
(15)
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten die Gemeinschaft, Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, das Vereinigte Königreich und Aeneas, eine Vereinigung von auf dem Gebiet der Nanoelektronik tätigen europäischen Unternehmen und anderen FuE-Einrichtungen, sein. Dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC sollten auch neue Mitglieder beitreten können.
(16)
Die Modalitäten der Organisation und Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten in der Satzung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC als Teil dieser Verordnung festgelegt werden.
(17)
Aeneas hat als Beitrag zur Gründung und Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC eine Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
(18)
Die Projekte sollten sowohl mit Beiträgen der Gemeinschaft und der ENIAC-Mitgliedstaaten wie auch mit Sachleistungen der an den Projekten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC beteiligten FuE-Einrichtungen unterstützt werden. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten können unter anderem von der Europäischen Investitionsbank (EIB) bereitgestellt werden, insbesondere im Wege der gemeinsam mit der EIB und der Kommission entwickelten Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis gemäß Anhang III der Entscheidung 2006/971/EG.
(19)
Öffentliche Mittel für die FuE-Tätigkeiten im Anschluss an offene, wettbewerbsorientierte Aufforderungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC zur Einreichung von Vorschlägen sollten in Form nationaler Finanzbeiträge der ENIAC-Mitgliedstaaten und eines Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gewährt werden. Der Finanzbeitrag des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollte in Höhe eines prozentualen Anteils an den FuE-Kosten, die den Projektteilnehmern entstehen, gewährt werden. Dieser prozentuale Anteil sollte bei jedem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen für alle Projektteilnehmer gleich sein.
(20)
Während des Bestehens des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sollten die an Projekten beteiligten FuE-Einrichtungen Mittel mindestens in Höhe der öffentlichen Mittel zur Verfügung stellen, die insgesamt für die FuE-Tätigkeiten gewährt werden.
(21)
Aufgrund der Notwendigkeit, stabile Beschäftigungsbedingungen zu schaffen und die Gleichbehandlung der Bediensteten sicherzustellen, und um höchstqualifiziertes und -spezialisiertes wissenschaftliches und technisches Personal zu gewinnen, sollte für das gesamte von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC eingestellte Personal das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(*****), gelten.
(22)
Als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit sollte das Gemeinsame Unternehmen ENIAC für seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig sein. Für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten aufgrund der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens sollte der Gerichtshof zuständig sein.
(23)
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC berichten.
(24)
Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC sollte gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(******) (nachstehend „Haushaltsordnung” genannt) vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission eine gesonderte Finanzordnung festlegen, die den besonderen Merkmalen seiner Funktionsweise Rechnung trägt, die sich insbesondere daraus ergeben, dass Gemeinschafts- und nationale Mittel zur Finanzierung von FuE-Tätigkeiten wirksam und fristgerecht kombiniert werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Teilnehmer an Forschungstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms sollte die Mehrwertsteuer in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013)(*******) nicht zu den erstattungsfähigen Kosten gerechnet werden, die für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht kommen.
(25)
Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft(********), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(*********) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(**********) sollten zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug geeignete Maßnahmen getroffen und die notwendigen Schritte eingeleitet werden, um entgangene sowie rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Mittel wieder einzuziehen.
(26)
Die vom Gemeinsamen Unternehmen ENIAC verfolgten Grundsätze für die Wahrung der Rechte an geistigem Eigentum sollten der Schaffung und Nutzung von Wissen förderlich sein.
(27)
Um seine Gründung zu erleichtern, sollte die Kommission solange für die Errichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC verantwortlich sein, bis es über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.
(28)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, angesichts der großen grenzüberschreitenden Herausforderungen, die es erforderlich machen, einander ergänzende Erkenntnisse und finanzielle Ressourcen über Sektoren und Grenzen hinweg zusammenzuführen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(**)

Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(***)

ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(****)

ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigte Fassung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30.

(*****)

ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 337/2007 (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 1).

(******)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(*******)

ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(********)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(*********)

ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(**********)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

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