Artikel 14 VO (EG) 2008/72

Transparenz

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(*) gilt für Dokumente im Besitz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

2. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC legt bis 7. August 2008 die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.

3. Gegen die Entscheidungen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 trifft, kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten eingelegt oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

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