Artikel 13 VO (EG) 2008/72
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 14 gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC den Schutz sensibler Informationen, deren Offenlegung die Interessen der Vertragsparteien oder Projektteilnehmer beeinträchtigen könnte.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.