Artikel 12 VO (EG) 2008/72

Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

1. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC stellt sicher, dass die finanziellen Interessen seiner Mitglieder angemessen geschützt und hierzu geeignete interne und externe Kontrollen durchgeführt werden.

2. Bei Unregelmäßigkeiten haben die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC das Recht, rechtsgrundlos gezahlte Beträge zurückzufordern und dazu auch weitere Beiträge an das Gemeinsame Unternehmen ENIAC zu reduzieren oder auszusetzen.

3. Für die Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen unrechtmäßigen Handlungen findet die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 Anwendung.

4. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC führt bei den Empfängern der von ihm zugewiesenen öffentlichen Mittel Kontrollen vor Ort und Rechnungsprüfungen durch. Diese Kontrollen und Prüfungen nimmt es entweder selbst vor oder lässt sie von einem ENIAC-Mitgliedstaat vornehmen. Die ENIAC-Mitgliedstaaten können, wenn ihnen dies erforderlich erscheint, bei den Empfängern ihrer nationalen Mittel weitere Kontrollen und Rechnungsprüfungen durchführen; sie teilen deren Ergebnisse dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC mit.

5. Die Kommission und/oder der Rechnungshof können erforderlichenfalls bei den Empfängern der Mittel des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sowie bei den Stellen, die diese Mittel verteilen, Kontrollen vor Ort durchführen. Hierzu gewährleistet das Gemeinsame Unternehmen ENIAC, dass in den Finanzhilfevereinbarungen und Verträgen der Kommission und/oder dem Rechnungshof das Recht eingeräumt wird, entsprechende Kontrollen durchzuführen und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen.

6. Das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission(*) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verfügt gegenüber dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC und seinem Personal über dieselben Befugnisse wie gegenüber den Kommissionsdienststellen. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC tritt unmittelbar nach seiner Gründung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen durch OLAF(**) bei. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC beschließt die notwendigen Maßnahmen, um die durch OLAF durchgeführten internen Untersuchungen zu erleichtern.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20.

(**)

ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

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