Artikel 11 VO (EG) 2008/72

Berichterstattung, Bewertungen und Entlastung

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen ENIAC erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für Nanoelektronik, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.

2. Bis 31. Dezember 2010 sowie bis 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC.

3. Spätestens sechs Monate nach Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

4. Die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß dem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC gemäß Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.

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