Artikel 10 VO (EG) 2008/72

Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

1. Der Gerichtshof ist zuständig

a)
für Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich auf den Gegenstand dieser Verordnung und/oder die in Artikel 4 genannte Satzung beziehen;
b)
für Entscheidungen aufgrund von Schiedsklauseln in Vereinbarungen und Verträgen, die das Gemeinsame Unternehmen ENIAC geschlossen hat;
c)
für Entscheidungen über Klagen gegen das Gemeinsame Unternehmen, auch gegen Beschlüsse seiner Gremien, nach Maßgabe der Artikel 230 und 232 des Vertrags;
d)
für Entscheidungen in Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens.

2. Für jede Angelegenheit, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts geregelt ist, gilt das Recht des Staates, in dem das Gemeinsame Unternehmen ENIAC seinen Sitz hat.

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