Artikel 9 VO (EG) 2008/72
Haftung
1. Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC sind die einschlägigen Bestimmungen des jeweiligen Vertrags sowie die darauf anzuwendenden Rechtsvorschriften maßgebend.
2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC die seinem Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
3. Etwaige Schadenersatzzahlungen des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und werden aus den Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens geleistet.
4. Für seine Handlungen und Unterlassungen haftet ausschließlich das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.
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