Artikel 7 VO (EG) 2008/72

Personal

1. Auf das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC und seinen Exekutivdirektor finden das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften gemeinsam erlassenen Bestimmungen zur Durchführung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen Anwendung.

2. Unbeschadet des Absatzes 3 und des Artikels 7 Absatz 2 der Satzung übt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Behörde übertragen wurden.

3. Der Verwaltungsrat beschließt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

4. Die Personalstärke wird im Stellenplan des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC, der in seinem jährlichen Haushaltsplan enthalten ist, festgelegt.

5. Das Personal des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC besteht aus Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, die für einen befristeten Zeitraum eingestellt werden, der einmalig um einen befristeten Zeitraum verlängert werden kann. Der Gesamtzeitraum der Anstellung darf nicht länger als sieben Jahre und in keinem Fall länger als die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens sein.

6. Sämtliche Personalausgaben trägt das Gemeinsame Unternehmen ENIAC.

7. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC kann Bestimmungen beschließen, die es ermöglichen, Sachverständige an das Gemeinsame Unternehmen abzuordnen.

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