Artikel 6 VO (EG) 2008/72

Finanzordnung

1. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der Kommission von den Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(*) abweichen, wenn dies aufgrund der besonderen Merkmale der Funktionsweise des Gemeinsamen Unternehmens ENIAC erforderlich ist.

2. Das Gemeinsame Unternehmen ENIAC verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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