Artikel 2 VO (EG) 2008/720

Werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in ein Drittland ausgeführt, um dort gelagert zu werden, so müssen die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte Bescheinigung und die Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle des Mitgliedstaats hinterlegt werden, in dem sich die für die Erzeugnisse zuständige Zahlstelle oder Interventionsstelle befindet.

Die Ausfuhranmeldung und gegebenenfalls das Versandpapier für das externe gemeinschaftliche Versandverfahren oder das entsprechende einzelstaatliche Dokument müssen einen der in Anhang I aufgeführten Vermerke enthalten.

Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten braucht keine Ausfuhrlizenz vorgelegt zu werden.

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