Artikel 3 VO (EG) 2008/720

Die in Artikel 2 genannte Bescheinigung ist von der zuständigen Zahlstelle oder Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats auszustellen. Sie trägt eine Nummer und enthält folgende Angaben:

a)
eine Beschreibung der Erzeugnisse sowie gegebenenfalls weitere für die Kontrolle erforderliche Angaben;
b)
Anzahl, Art und gegebenenfalls Zeichen und Nummern der Packstücke;
c)
Brutto- und Nettomasse der Erzeugnisse;
d)
eine Bezugnahme auf Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse für die Lagerung bestimmt sind;
e)
Anschrift des vorgesehenen Lagerorts.

Im Fall der Anwendung von Artikel 2 verbleibt diese Bescheinigung bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung hinterlegt wurde. Die Erzeugnisse werden von einer Durchschrift dieser Bescheinigung begleitet.

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