Artikel 1 VO (EG) 2008/732
(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema” genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen vor:
- a)
- eine allgemeine Regelung,
- b)
- eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und
- c)
- eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.
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