Artikel 1 VO (EG) 2008/732

(1) Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema” genannt) gilt nach Maßgabe dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung sieht folgende Zollpräferenzen vor:

a)
eine allgemeine Regelung,
b)
eine Sonderregelung als Anreiz für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung und
c)
eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder.

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