Präambel VO (EG) 2008/732

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gewährt die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 Handelspräferenzen.
(2)
Die gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft soll mit den Zielen der Entwicklungspolitik, insbesondere der Beseitigung der Armut und der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und einer verantwortungsvollen Staatsführung in den Entwicklungsländern, in Einklang stehen und ihnen förderlich sein. Sie soll mit den Anforderungen der WTO und insbesondere mit der GATT-Ermächtigungsklausel von 1979 in Einklang stehen, die den WTO-Mitgliedern eine differenzierte und günstigere Behandlung von Entwicklungsländern erlaubt.
(3)
In der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 7. Juli 2004 mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015” sind die Leitlinien für die Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen in der Zeit von 2006 bis 2015 dargelegt.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 980/2005(2) wird das Schema allgemeiner Zollpräferenzen bis zum 31. Dezember 2008 angewandt. Gemäß den Leitlinien sollte das Schema danach bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin Anwendung finden.
(5)
Das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema” genannt) sollte aus einer allgemeinen Regelung, die allen begünstigten Ländern und Gebieten gewährt wird, und zwei Sonderregelungen bestehen, die die verschiedenen Entwicklungsbedürfnisse von Entwicklungsländern in vergleichbarer wirtschaftlicher Lage berücksichtigen.
(6)
Die allgemeine Regelung sollte allen begünstigten Ländern gewährt werden, sofern sie nicht von der Weltbank als Länder mit hohem Einkommen eingestuft werden und sofern ihre Ausfuhren nicht ausreichend diversifiziert sind.
(7)
Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung beruht auf einem ganzheitlichen Konzept der nachhaltigen Entwicklung, wie es in internationalen Übereinkommen und Erklärungen wie der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung von 1986, der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen von 2000 und der Erklärung von Johannesburg über nachhaltige Entwicklung von 2002 anerkannt wird.
(8)
Dementsprechend sollten denjenigen Entwicklungsländern, die aufgrund einer fehlenden Diversifizierung und einer unzureichenden Einbindung in das internationale Handelssystem gefährdet sind und dennoch besondere Belastungen und Verpflichtungen auf sich nehmen, indem sie wichtige internationale Übereinkommen zu den Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung ratifizieren und tatsächlich umsetzen, zusätzliche Zollpräferenzen gewährt werden.
(9)
Diese Präferenzen sollten so konzipiert sein, dass sie zusätzliches Wirtschaftswachstum fördern und damit der Notwendigkeit einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen. Im Rahmen dieser Regelung sollten daher Wertzölle sowie spezifische Zölle, es sei denn, sie sind mit einem Wertzollsatz kombiniert, für die begünstigten Länder ausgesetzt werden.
(10)
Entwicklungsländer, die die Kriterien für die Inanspruchnahme der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung erfüllen, sollten in den Genuss der zusätzlichen Zollpräferenzen kommen können, sofern die Kommission auf deren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2008 bestätigt. Die Länder, die bereits in den Genuss der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kommen, sollten ihre Anträge erneuern.
(11)
Die Kommission sollte die tatsächliche Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Einklang mit den darin vorgesehenen Mechanismen überwachen und das Verhältnis zwischen zusätzlichen Zollpräferenzen und der Förderung nachhaltiger Entwicklung beurteilen.
(12)
Mit der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder sollte weiterhin zollfreier Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für Waren gewährt werden, die ihren Ursprung in den Ländern haben, die von den Vereinten Nationen als am wenigsten entwickelt anerkannt und eingestuft sind. Für Länder, die von den Vereinten Nationen nicht mehr als am wenigsten entwickelt eingestuft werden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, um negative Auswirkungen, die durch die Aufhebung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Zollpräferenzen entstehen, abzumildern.
(13)
Um eine Übereinstimmung mit den Marktzugangsbestimmungen für Zucker im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, sollte der zollfreie Zugang für Zucker ab dem 1. Oktober 2009 gelten und das im Rahmen der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder eröffnete Zollkontingent für Waren der Unterposition 17011110 bis 30. September 2009 mit einer anteiligen Mengenerhöhung verlängert werden. Außerdem sollte sich der Einführer von Waren der Position 1701 für den Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2012 verpflichten, beim Erwerb derartiger Waren nicht weniger als den Mindestpreis zu zahlen.
(14)
Bei der allgemeinen Präferenzregelung sollte auch weiter zwischen empfindlichen und nicht empfindlichen Waren unterschieden werden, um die Lage der Branchen zu berücksichtigen, die dieselben Waren in der Gemeinschaft herstellen.
(15)
Die Zölle auf nicht empfindliche Waren sollten weiterhin ausgesetzt werden, wohingegen die Zölle auf empfindliche Waren herabgesetzt werden sollten, um eine zufrieden stellende Nutzung sicherzustellen und zugleich die Lage der entsprechenden Industriezweige der Gemeinschaft zu berücksichtigen.
(16)
Diese Zollermäßigungen sollten so attraktiv sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten die im Rahmen des Schemas gebotenen Möglichkeiten auch tatsächlich nutzen. Die Wertzollsätze sollten daher gegenüber dem Meistbegünstigungszollsatz pauschal um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt und für Webstoffe und Textilwaren um 20 % gesenkt werden. Spezifische Zölle sollten um 30 % herabgesetzt werden. Ein etwa vorgesehener Mindestzoll sollte keine Anwendung finden.
(17)
Bieten die Präferenzzölle, die nach der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 berechnet werden, eine stärkere Zollsenkung, dann sollten sie weiterhin Anwendung finden.
(18)
Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung für eine bestimmte Einfuhrzollanmeldung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 2 EUR oder weniger ergibt, da die Kosten für die Erhebung der Zölle die entsprechenden Einnahmen möglicherweise übersteigen.
(19)
Im Sinne der Kohärenz der Handelspolitik der Gemeinschaft sollte ein begünstigtes Land nicht gleichzeitig in den Genuss des Schemas der Gemeinschaft und eines präferenziellen Handelsabkommens kommen, wenn dieses Abkommen alle Präferenzen abdeckt, die diesem Land im Rahmen dieses Schemas gewährt werden.
(20)
Eine Graduierung sollte auf Kriterien beruhen, die für die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs gelten. Die Graduierung eines Abschnitts für ein begünstigtes Land sollte angewandt werden, wenn der Abschnitt die maßgeblichen Kriterien für eine Graduierung drei Jahre hintereinander erfüllt, um die Berechenbarkeit und Fairness der Graduierung dadurch zu erhöhen, dass die Wirkung großer und außergewöhnlicher Schwankungen der Einfuhrstatistiken neutralisiert wird.
(21)
Die Ursprungsregeln, die die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen betreffen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) niedergelegt sind, sollten auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen Anwendung finden, um sicherzustellen, dass die Vorteile dieses Schemas nur den dafür vorgesehenen begünstigten Ländern zugute kommen.
(22)
Die Gründe für eine vorübergehende Rücknahme von Zollpräferenzen sollten schwerwiegende und systematische Verstöße gegen die Grundsätze, die in bestimmten internationalen Übereinkommen zu den zentralen Menschen- und Arbeitnehmerrechten, zum Umweltschutz und zur verantwortungsvollen Staatsführung niedergelegt sind, einschließen, um die Verwirklichung der Ziele dieser Übereinkommen zu fördern und sicherzustellen, dass kein begünstigtes Land unlautere Vorteile durch kontinuierliche Verstöße gegen diese Übereinkommen erzielt.
(23)
Auf Grund der politischen Lage in Myanmar und in Belarus sollte die vorübergehende Rücknahme aller Zollpräferenzen für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in Myanmar oder Belarus weiter in Kraft bleiben.
(24)
Soweit erforderlich, sollten Verweise in anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aktualisiert und in Verweise auf diese Verordnung geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 552/97 des Rates vom 24. März 1997 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Union Myanmar(4) und die Verordnung (EG) Nr. 1933/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus der Republik Belarus(5) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09(6) und die Verordnung (EG) Nr. 964/2007 der Kommission vom 14. August 2007 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Reis mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2007/08 und 2008/09(7) sollten daher entsprechend geändert werden.
(25)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 5. Juni 2008 nach nicht obligatorischer Anhörung (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(4)

ABl. L 85 vom 27.3.1997, S. 8.

(5)

ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 35.

(6)

ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3.

(7)

ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 26.

(8)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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