Artikel 13 VO (EG) 2008/732
(1) Die in den Artikeln 6 und 7 genannten Zollpräferenzen werden im Falle von Waren aufgehoben, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und zu einem Abschnitt gehören, wenn der durchschnittliche Wert der Einfuhren aus diesem Land in die Gemeinschaft von Waren des betreffenden Abschnitts, die unter die diesem Land gewährte Regelung fallen, den am 1. September 2007 verfügbaren neuesten Daten zufolge drei Jahre hintereinander 15 % des Wertes der Gemeinschaftseinfuhren derselben Waren aus allen begünstigten Ländern und Gebieten übersteigt. Der Schwellenwert beträgt für Abschnitt XI Buchstabe a und Abschnitt XI Buchstabe b jeweils 12,5 %.
(2) Die gemäß Absatz 1 gestrichenen Abschnitte sind in Anhang I Spalte C aufgeführt. Die Streichung von Abschnitten gilt für die Dauer der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2.
(3) Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von der Streichung eines Abschnitts.
(4) Absatz 1 gilt für die begünstigten Länder nicht in Bezug auf Abschnitte, die über 50 % des Wertes aller unter das APS fallenden Einfuhren mit Ursprung in dem betreffenden Land in die Gemeinschaft ausmachen.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels werden als statistische Quellen die Außenhandelsstatistiken von Eurostat herangezogen.
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