Artikel 17 VO (EG) 2008/732

(1) Erhält die Kommission oder ein Mitgliedstaat Informationen, die eine vorübergehende Rücknahme rechtfertigen können, und ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen, so unterrichtet sie/er den in Artikel 27 genannten Ausschuss und ersucht um Konsultationen. Die Konsultationen finden binnen eines Monats statt.

(2) Im Anschluss an die Konsultationen kann die Kommission binnen eines Monats nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 beschließen, eine Untersuchung einzuleiten.

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