Artikel 18 VO (EG) 2008/732

(1) Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung und unterrichtet das betreffende begünstigte Land. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle einschlägigen Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.

(2) Die Kommission bietet dem betreffenden begünstigten Land uneingeschränkt Gelegenheit, an der Untersuchung mitzuarbeiten.

(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein, einschließlich der verfügbaren Bewertungen, Erläuterungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Schlussfolgerungen der zuständigen Aufsichtsorgane der Vereinten Nationen, der IAO und anderer zuständiger internationaler Organisationen. Diese dienen als Ausgangspunkt für die Untersuchung der Frage, ob die vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt ist. Die Kommission kann sich zur Überprüfung der erhaltenen Informationen an die Wirtschaftsbeteiligten und das betreffende begünstigte Land wenden.

(4) Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.

(5) Werden die von der Kommission angeforderten Informationen nicht innerhalb des in der Bekanntmachung zur Ankündigung der Untersuchung angegebenen Zeitraums übermittelt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(6) Die Untersuchung wird innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Die Kommission kann diesen Zeitraum nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern.

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