Artikel 20 VO (EG) 2008/732
(1) Wird eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission die normalen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Ware jederzeit wieder eingeführt werden.
(2) Die Kommission fasst innerhalb einer angemessenen Frist einen förmlichen Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Angabe der der Kommission zu übermittelnden einschlägigen Informationen. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können.
(3) Die Kommission holt alle für erforderlich erachteten Informationen ein und kann sich zu deren Überprüfung an das betreffende begünstigte Land oder jede andere Quelle wenden. Auf Antrag des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet Kontrollbesuche durchgeführt werden könnten, kann die Kommission durch Beamte dieses Mitgliedstaats unterstützt werden.
(4) Bei der Prüfung der Frage, ob ernste Schwierigkeiten bestehen, berücksichtigt die Kommission unter anderem die folgenden die Gemeinschaftshersteller betreffenden Faktoren, soweit entsprechende Informationen verfügbar sind:
- a)
- Marktanteil,
- b)
- Produktion,
- c)
- Lagerbestände,
- d)
- Produktionskapazität,
- e)
- Konkurse,
- f)
- Rentabilität,
- g)
- Kapazitätsauslastung,
- h)
- Beschäftigung,
- i)
- Einfuhren,
- j)
- Preise.
(5) Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen und nach Konsultierung des in Artikel 27 genannten Ausschusses nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5 verlängern.
(6) Die Kommission fasst binnen eines Monats einen Beschluss nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(7) Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses jede zwingend notwendige Abhilfemaßnahme treffen.
(8) Die Kommission hebt jeweils am 1. Januar eines jeden Jahres während des Zeitraums der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 2 von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Unterrichtung des in Artikel 27 genannten Ausschusses die in den Artikeln 6 und 7 genannten Präferenzen hinsichtlich der Waren des Abschnitts XI Buchstabe b auf, falls die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Einfuhren solcher Waren, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben,
- a)
- im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 20 % steigen oder
- b)
- während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten 12,5 % des Wertes der Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b aus allen in Anhang I aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Länder, für die die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 11 gilt, und nicht für Länder, deren Anteil an den Einfuhren in die Gemeinschaft nach Artikel 13 Absatz 1 8 % nicht übersteigt. Die Aufhebung der Präferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.