Artikel 21 VO (EG) 2008/732
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage, oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultation des Verwaltungsausschusses für die entsprechende gemeinsame Marktorganisation die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzen.
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