Artikel 5 VO (EG) 2008/732

(1) Die vorgesehenen Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren, auf die die Regelungen anwendbar sind, die das begünstigte Ursprungsland in Anspruch nehmen kann.

(2) Für die Zwecke der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Regelungen gelten die Regeln über die Bestimmung des Begriffs der Ursprungserzeugnisse und die damit verbundenen Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehen sind.

(3) Die regionale Kumulierung im Sinne und innerhalb der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gilt auch für Waren, die in einem Land, das zu einem Regionalzusammenschluss gehört, weiter verarbeitet werden und ihren Ursprung in einem anderen Land des Zusammenschlusses haben, das die für das Fertigerzeugnis geltenden Regelungen nicht in Anspruch nehmen kann, sofern beide Länder unter die Bestimmungen über die regionale Kumulierung fallen.

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