Artikel 6 VO (EG) 2008/732

(1) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als nicht empfindlich eingestuft sind, werden vollständig ausgesetzt, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Bestandteile.

(2) Die Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Für die Waren des Abschnitts XI Buchstabe a und des Abschnitts XI Buchstabe b beträgt diese Herabsetzung 20 %.

(3) Beinhalten Präferenzzölle, die nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 auf die am 25. August 2008 geltenden Wertzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs berechnet werden, eine Herabsetzung der Zollsätze um mehr als 3,5 Prozentpunkte für Waren nach Absatz 2 dieses Artikels, dann gelten diese Präferenzzölle.

(4) Spezifische Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs, ausgenommen Mindest- und Höchstzollsätze, die für Waren gelten, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, werden um 30 % herabgesetzt.

(5) Setzen sich die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren, die in Anhang II als empfindlich eingestuft sind, aus Wertzollsätzen und spezifischen Zöllen zusammen, so werden die spezifischen Zölle nicht herabgesetzt.

(6) Ist bei Zollsätzen, die nach den Absätzen 2 und 4 herabgesetzt werden, ein Höchstzollsatz vorgesehen, so wird dieser Höchstzollsatz nicht herabgesetzt. Ist bei derartigen Zollsätzen ein Mindestzoll vorgesehen, so findet dieser Mindestzoll keine Anwendung.

(7) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Zollpräferenzen gelten nicht für Waren aus den in Anhang I Spalte C aufgeführten Abschnitten, für die diese Zollpräferenzen im Falle des betreffenden Ursprungslandes gemäß Artikel 13 und Artikel 20 Absatz 8 aufgehoben wurden.

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