Artikel 8 VO (EG) 2008/732
(1) Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung kann einem Land gewährt werden, das
- a)
- alle in Anhang III aufgeführten Übereinkommen ratifiziert und tatsächlich umgesetzt hat,
- b)
- sich verpflichtet, die Ratifizierung der Übereinkommen und die entsprechenden Rechtsvorschriften und Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beizubehalten, und eine regelmäßige Überwachung und Überprüfung der Umsetzung gemäß den Durchführungsvorschriften der von ihm ratifizierten Übereinkommen akzeptiert und
- c)
- als gefährdetes Land im Sinne des Absatzes 2 angesehen wird.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Land als gefährdet, wenn
- a)
- es von der Weltbank während drei aufeinander folgenden Jahren nicht als Land mit hohem Einkommen eingestuft wurde und die fünf größten Abschnitte seiner unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft mehr als 75 % des Wertes seiner gesamten unter das APS fallenden Einfuhren ausmachen und
- b)
- seine unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft weniger als 1 % des Wertes der gesamten unter das APS fallenden Einfuhren in die Gemeinschaft ausmachen.
Zu Grunde zu legen sind:
- a)
- für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer i die am 1. September 2007 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,
- b)
- für die Zwecke von Artikel 9 Buchstabe a Ziffer ii die am 1. September 2009 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,
- c)
- für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii die am 1. September 2010 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren,
- d)
- für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv die am 1. September 2012 verfügbaren Daten, und zwar als Jahresdurchschnitt von drei aufeinander folgenden Jahren.
(3) Die Kommission überwacht den Stand der Ratifizierung und der tatsächlichen Umsetzung der in Anhang III aufgeführten Übereinkommen anhand der von den einschlägigen Aufsichtsgremien vorgelegten Informationen. Die Kommission unterrichtet den Rat, wenn aus diesen Informationen hervorgeht, dass ein begünstigtes Land von der tatsächlichen Umsetzung eines dieser Übereinkommen abweicht.
Rechtzeitig zu den Beratungen über die nächste Verordnung legt die Kommission dem Rat einen zusammenfassenden Bericht über den Stand der Ratifizierung sowie die vorliegenden Empfehlungen der relevanten Aufsichtsgremien vor.
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