Artikel 9 VO (EG) 2008/732
(1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Ein in Anhang I aufgeführtes Land oder Gebiet hat entweder
- i)
-
bis zum 31. Oktober 2008 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2009 gestellt
oder
- ii)
-
bis zum 30. April 2010 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1 Juli 2010 gestellt;
oder
- iii)
-
bis zum 31. Oktober 2011 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Januar 2012 gestellt
oder
- iv)
-
bis zum 30. April 2013 einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Sonderregelung ab dem 1. Juli 2013 gestellt;
und
- b)
- eine Prüfung des Antrags ergibt, dass das Antrag stellende Land oder Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 8 Absätze 1 und 2 erfüllt.
(2) Das Antrag stellende Land richtet seinen Antrag schriftlich an die Kommission und macht umfassende Angaben zur Ratifizierung der in Anhang III genannten Übereinkommen, den Rechtsvorschriften und Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung dieser Übereinkommen und seiner Bereitschaft, die Überwachungs- und Überprüfungsmechanismen, die in den entsprechenden Übereinkommen und den dazugehörenden Rechtsinstrumenten vorgesehen sind, zu akzeptieren und vollständig zu befolgen.
(3) Die Länder, denen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, stellen ebenfalls bis zum 31. Oktober 2008 einen Antrag nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii, iii oder iv zu stellen.
Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder iv zu stellen. Länder, denen aufgrund eines Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt worden ist, brauchen keinen Antrag nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu stellen.
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