Artikel 10 VO (EG) 2008/732
(1) Die Kommission prüft den Antrag, dem die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Angaben beigefügt sind. Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt die Kommission die Feststellungen der einschlägigen internationalen Organisationen und Einrichtungen. Die Kommission kann dem Antrag stellenden Land alle von ihr als zweckdienlich erachteten Fragen stellen und sich zur Überprüfung der ihr vorgelegten Angaben an die Behörden dieses Landes oder an andere einschlägige Stellen wenden.
(2) Nach Prüfung des Antrags beschließt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 darüber, ob dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird.
(3) Die Kommission teilt dem Land, das den Antrag gestellt hat, einen Beschluss gemäß Absatz 2 mit. Wird einem Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt, zu dem der entsprechende Beschluss in Kraft tritt, mitgeteilt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, und zwar
- a)
- bis zum 15. Dezember 2008 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw.
- b)
- bis zum 15. Juni 2010 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii . bzw.
- c)
- bis zum 15. Dezember 2011 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii bzw.
- d)
- bis zum 15. Juni 2013 im Falle eines Antrags nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv.
(4) Wird dem Antrag stellenden Land die Sonderregelung nicht gewährt, so legt die Kommission auf Antrag dieses Landes die Gründe hierfür dar.
(5) Bei allen Beziehungen zu einem Antrag stellenden Land verfährt die Kommission, soweit es um den Antrag geht, nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4.
(6) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 gewährte Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird ab dem 1. Januar 2009 den Ländern weiterhin gewährt, zu denen noch eine gemäß Artikel 18 Absatz 2 dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung durchgeführt wird, und zwar bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Untersuchung im Rahmen dieser Verordnung.
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