Artikel 11 VO (EG) 2008/732
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt, vollständig ausgesetzt.
(2) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1006 werden bis 31. August 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. September 2009 vollständig ausgesetzt.
(3) Die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die Waren der Tarifposition 1701 werden bis 30. September 2009 um 80 % herabgesetzt und mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 vollständig ausgesetzt.
(4) Im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2012 verpflichtet sich der Einführer von Waren der Tarifposition 1701, derartige Waren zu einem Preis zu erwerben, der mindestens 90 % des in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1) für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Referenzpreises (auf cif-Basis) beträgt.
(5) Bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren der Tarifpositionen 1006 und 1701 gemäß den Absätzen 2 und 3 wird für Waren der Tarifposition 1006 und der Unterposition 17011110 mit Ursprung in den Ländern, für die diese Sonderregelung gilt, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet. Die Zollkontingente für das Wirtschaftsjahr 2008/09 belaufen sich für Waren der Tarifposition 1006 auf 6694 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen geschälter Reis, und für Waren der Unterposition 17011110 auf 204735 Tonnen, ausgedrückt in Tonnen Weißzucker.
(6) Im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2015 benötigen die Einführer von Waren der Tarifposition 1701 eine Einfuhrgenehmigung.
(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(2) genaue Regeln über die Durchführung der in Absatz 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen fest.
(8) Streichen die Vereinten Nationen ein Land von der Liste der am wenigsten entwickelten Länder, so wird dieses Land von der Liste der im Rahmen dieser Regelung Begünstigten gestrichen. Die Streichung eines Landes aus der Regelung und die Festlegung eines Übergangszeitraums von mindestens drei Jahren werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 Absatz 4 beschlossen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.