Artikel 1 VO (EG) 2008/734

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die auf Hoher See Fischereitätigkeiten mit Grundfanggeräten ausüben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, deren Fanggründe in Gebieten liegen,

a)
die unter die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation oder unter eine Fischereivereinbarung mit Regelungskompetenz fallen;
b)
für die zurzeit eine regionale Fischereiorganisation errichtet wird, deren Teilnehmer übereingekommen sind, vorläufige Maßnahmen zu treffen, um empfindliche marine Ökosysteme vor den destruktiven Auswirkungen von Grundfanggeräten zu schützen.

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