Präambel VO (EG) 2008/734

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen. Nach diesen internationalen Rechtsinstrumenten sind die Vertragsstaaten verpflichtet, bei der Erhaltung lebender Ressourcen der Hohen See zusammenzuarbeiten, und sie schreiben vor, dass diese Zusammenarbeit von den Staaten direkt oder über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder im Rahmen von Fischereivereinbarungen geregelt wird.
(2)
Das Fehlen einer regionalen Fischereiorganisation oder Fischereivereinbarung entbindet die Staaten nicht von ihrer seerechtlichen Verpflichtung, in Bezug auf ihre Staatsangehörigen die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sein können, um lebende Ressourcen der Hohen See zu erhalten und auch empfindliche marine Ökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen von Fischereitätigkeiten zu schützen.
(3)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik(2) wendet die Gemeinschaft im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik den Vorsorgeansatz an, indem sie Maßnahmen ergreift, die die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß begrenzen sollen. Nach Artikel 7 derselben Verordnung kann die Kommission auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus Sofortmaßnahmen beschließen, wenn die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten nachweislich ernsthaft gefährdet wird und sofortiges Handeln erforderlich ist.
(4)
Die Gemeinschaft ist bestrebt, marine Ökosysteme wie Riffe, Seeberge, Tiefseekorallen, hydrothermale Quellen und Schwammriffe zu erhalten. Zahlreiche wissenschaftliche Informationen belegen, dass die Unversehrtheit dieser Ökosysteme durch Fischereitätigkeiten, bei denen Grundfanggeräte zum Einsatz kommen, gefährdet ist. Die Gemeinschaft hat bereits Maßnahmen zur Sperrung von Grundfanggebieten in Gemeinschaftsgewässern erlassen, in denen derartige Ökosysteme vorkommen. Sie war auch maßgeblich an der Festlegung ähnlicher Maßnahmen für Gebiete der Hohen See beteiligt, die in die Zuständigkeit der bestehenden regionalen Fischereiorganisationen fallen, die zur Regelung der Grundfischerei befugt sind. Sie hat ferner aktiv an der Schaffung neuer Organisationen bzw. Vereinbarungen mitgewirkt mit dem Ziel, alle Weltmeere durch angemessene regionale Regelungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände zu erfassen. Es gibt jedoch bestimmte Gebiete der Hohen See, bei denen die Schaffung einer solchen Fischereiorganisation bzw. -vereinbarung auf große Schwierigkeiten stößt.
(5)
In der Resolution 61/105 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2006 hat sich die internationale Staatengemeinschaft darauf geeinigt, dass Maßnahmen zum Schutz empfindlicher mariner Ökosysteme vor den destruktiven Auswirkungen der Grundfischerei dringend erforderlich sind und dass dies durch eine strenge Regulierung dieser Tätigkeiten durch regionale Fischereiorganisationen oder -vereinbarungen oder im Fall von Schiffen, die in Gebieten Fischfang betreiben, für die es keine derartigen Organisationen oder Vereinbarungen gibt, durch die jeweiligen Flaggenstaaten erreicht werden sollte.
(6)
Die Gemeinschaft verfügt über eine umfangreiche Fangflotte, die in Gebieten Grundfischerei betreibt, die nicht unter eine regionale Fischereiorganisation oder -vereinbarung mit Regelungskompetenz für diese Aktivitäten fallen; für diese Gebiete ist die Schaffung einer solchen Organisation oder Vereinbarung in nächster Zeit nicht zu erwarten. Unbeschadet der stetigen Bemühungen zur Schließung dieser räumlichen Lücken im internationalen Ordnungsrahmen für die Fischerei muss die Gemeinschaft ihren seerechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Erhaltung der in diesen Gebieten lebenden Meeresressourcen nachkommen und daher zweckdienliche Maßnahmen für diese Fangflotten erlassen. Dabei muss die Gemeinschaft im Einklang mit den Empfehlungen der Resolution 61/105 der Generalversammlung handeln.
(7)
Ein Kernbestandteil der Empfehlungen der Generalversammlung sind Maßnahmen, die durchgeführt werden sollen, „… um auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen festzustellen, ob individuelle Grundfischereitätigkeiten erhebliche nachteilige Auswirkungen auf empfindliche Meeresökosysteme haben könnten und, wenn ja, sicherzustellen, dass solche Tätigkeiten dergestalt reguliert werden, dass derartige Auswirkungen verhindert werden, oder dass sie untersagt werden” .
(8)
Die Umsetzung dieser Empfehlung setzt voraus, dass die betreffenden Fischereifahrzeuge im Rahmen einer besonderen Fangerlaubnis, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse(3) und der Verordnung (EG) Nr. 2943/95 der Kommission vom 20. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates(4) erteilt wird, für den Fischfang zugelassen sind. Darüber hinaus müssen Erteilung und Gültigkeit dieser Fangerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, die gewährleisten, dass die Auswirkungen der zugelassenen Fischereitätigkeiten ordnungsgemäß geprüft wurden und die Fangtätigkeit als solche mit den Ergebnissen dieser Prüfung im Einklang ist.
(9)
Die Umsetzung der Empfehlungen der Generalversammlung setzt ferner voraus, dass maßgebliche Überwachungsmaßnahmen festgelegt werden, die die Einhaltung der Bedingungen für eine Fangerlaubnis gewährleisten. Diese Maßnahmen umfassen den Einsatz von Beobachtern an Bord sowie eine Sonderregelung für die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen (VMS-Systeme) für den Fall eines technischen Systemausfalls oder einer Systempanne, die über die Regelung der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme(5) hinausgeht.
(10)
Die Identifizierung empfindlicher mariner Ökosysteme in Gebieten, die nicht in die Regelungszuständigkeit einer regionalen Fischereiorganisation fallen, ist derzeit in Arbeit, und es liegen relativ geringe wissenschaftliche Informationen hierüber vor. Deshalb ist es im Hinblick auf die Risiken erheblicher nachteiliger Auswirkungen, die solche Fischereitätigkeiten auf empfindliche marine Ökosysteme haben könnten, zwingend geboten, den Einsatz von Grundfanggeräten in Gebieten zu verbieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt wurden.
(11)
Der Verstoß gegen spezifische Bedingungen wie diejenigen, die ungeprüfte Gebiete betreffen, den Einsatz eines VMS-Systems und die räumliche Verlagerung von Tätigkeiten, wenn Fischereifahrzeuge unvorhergesehen auf ein empfindliches marines Ökosystem stoßen, kann eine irreversible Schädigung dieser Ökosysteme nach sich ziehen und sollte daher in die Liste schwerer Verstöße im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Aufstellung einer Liste von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen(6), aufgenommen werden.
(12)
Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr(7) geregelt, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung uneingeschränkt anwendbar ist, insbesondere was die Rechte der betroffenen Personen auf Zugang zu Daten sowie Berichtigung, Sperrung und Löschen von Daten und die betreffende Mitteilung an Dritte anbelangt, weswegen die vorliegende Verordnung diese Rechte nicht weiter ausführt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 4. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(3)

ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

(4)

ABl. L 308 vom 21.12.1995, S. 15.

(5)

ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

(6)

ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

(7)

ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

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