Artikel 12 VO (EG) 2008/734

Berichterstattung

(1) Sofern Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, legt dieser Mitgliedstaat der Kommission für jedes Kalenderhalbjahr innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieses Halbjahrs einen Bericht mit folgenden Angaben vor:

a)
zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates: Angaben über die Fänge der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1, wie anhand der Angaben in den Logbüchern ermittelt, einschließlich umfassender Aufzeichnungen über die Tage auf See und der Berichte der Beobachter, aufgeschlüsselt nach Quartalen, Arten der Fanggeräte und Fischarten;
b)
Angaben über die Einhaltung der Fangpläne und der Vorschriften der Artikel 6, 7 und 8 durch die Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 1 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Vorschriftswidrigkeiten und schwere Verstöße im Sinne von Artikel 10 zu beheben und zu ahnden;
c)
Angaben über die Umsetzung von Artikel 8 durch den Mitgliedstaat.

(2) Den nach Absatz 1 vorgelegten Berichten werden die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der potenziellen Auswirkungen beigefügt, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 2 während des sechsmonatigen Berichtszeitraums vorgenommen hat.

(3) Die Kommission macht die ihr gemäß den Artikeln 1 und 2 vorgelegten Angaben öffentlich zugänglich, unter anderem über die FAO, und leitet sie außerdem auf Anfrage unverzüglich an die maßgeblichen wissenschaftlichen Stellen sowie an die Mitgliedstaaten weiter.

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