Artikel 11 VO (EG) 2008/734

Beobachter

(1) An Bord aller Fischereifahrzeuge, für die eine spezielle Fangerlaubnis im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erteilt wurde, befinden sich Beobachter. Sie beobachten die Fischereitätigkeiten des Schiffes während der gesamten Laufzeit des Fangplans gemäß Artikel 4 Absatz 1.

Die Anzahl der für die Fischereitätigkeiten in einem Fanggebiet zuständigen Beobachter wird 30. Juli 2009 überprüft.

(2) Der Beobachter

a)
trägt die Angaben über die Fänge gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93(1) des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik unabhängig und in demselben Format ein, das auch im Logbuch des Fischereifahrzeugs verwendet wird.
b)
hält jede Änderung des Fangplans gemäß Artikel 5 Absatz 2 fest;
c)
dokumentiert jedes unvorhergesehene Treffen auf empfindliche marine Ökosysteme im Sinne von Artikel 7 und sammelt Informationen, die zum Schutz des Standorts nützlich sein können;
d)
hält fest, in welchen Tiefen Fanggeräte eingesetzt werden;
e)
erstattet den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Beobachtungszeitraums Bericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags zugeleitet.

(3) Der Beobachter

a)
darf nicht Verwandter des Kapitäns oder eines anderen Offiziers an Bord des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;
b)
darf nicht Angestellter des Kapitäns des Schiffes sein, dem er zugeteilt ist;
c)
darf nicht Angestellter des Vertreters des Kapitäns sein;
d)
darf nicht Angestellter eines der Kontrolle des Kapitäns oder seines Vertreters unterstehenden Betriebes sein;
e)
darf nicht Verwandter des Vertreters des Kapitäns sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigte Fassung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

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