Artikel 10 VO (EG) 2008/734
Schwere Verstöße
(1) Fischereitätigkeiten, die nach dem Zeitpunkt ausgeführt werden, an dem das Fischereifahrzeug unter anderen als den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Umständen von seinen Fangplänen abgewichen ist, gelten als Fischerei ohne Fangerlaubnis und daher als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 9 gelten als ein schwerer Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik.
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