Artikel 9 VO (EG) 2008/734

Schiffsüberwachungssystem

(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 teilt der Schiffskapitän bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs dem Flaggenmitgliedstaat die genaue Schiffsposition alle zwei Stunden mit.

(2) Nach der Rückkehr von der Fangreise darf das Fischereifahrzeug den Hafen erst wieder verlassen, wenn die Satellitenanlage zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden funktioniert.

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