Artikel 8 VO (EG) 2008/734
Gebietssperrungen
(1) Auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen über das Vorkommen bzw. die Wahrscheinlichkeit des Vorkommens empfindlicher mariner Ökosysteme in der Region, in der ihre Fischereifahrzeuge tätig sind, legen die Mitgliedstaaten Gebiete fest, die für die Fischerei mit Grundfanggeräten gesperrt werden. Sie setzen diese Sperrungen in Bezug auf ihre nationalen Fischereifahrzeuge unverzüglich um und melden der Kommission diese Sperrungen umgehend. Die Kommission leitet diese Meldung unverzüglich an alle Mitgliedstaaten weiter.
(2) Unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt die Kommission dem Rat soweit angemessen entweder auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten oder von sich aus gemäß Artikel 37 des Vertrags Vorschläge für gemeinschaftliche Maßnahmen zur Anwendung von Gebietssperrungen zur Annahme vor.
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