Artikel 5 VO (EG) 2008/734

Gültigkeitskriterien

(1) Die spezielle Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 sieht ausdrücklich vor, dass die Fischereitätigkeiten im Rahmen dieser Fangerlaubnis stets im Einklang mit dem Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgeübt werden müssen.

(2) Machen Umstände, die außerhalb der Kontrolle der für die Fischereitätigkeiten des Fischereifahrzeugs verantwortlichen Person liegen, eine Änderung der vorgelegten Pläne erforderlich, so teilt diese Person dies den zuständigen Behörden unter Angabe der vorgesehenen Änderungen des ursprünglichen Plans unverzüglich mit. Die zuständigen Behörden prüfen diese Änderungen; falls die Änderungen eine Verlagerung der Fischereitätigkeiten in Gebiete nach sich ziehen, in denen empfindliche marine Ökosysteme vorkommen oder wahrscheinlich vorkommen, genehmigen sie diese nicht.

(3) Bei Verstoß gegen den Fangplan gemäß Artikel 4 Absatz 1 unter anderen als den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Umständen entzieht der Flaggenstaat die für das betreffende Fischereifahrzeug erteilte spezielle Fangerlaubnis.

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