Artikel 6 VO (EG) 2008/734
Ungeprüfte Gebiete
(1) In Gebieten, in denen keine ordnungsgemäße wissenschaftliche Prüfung durchgeführt und keine entsprechenden Ergebnisse vorgelegt wurden, ist der Einsatz von Grundfanggeräten verboten. Dieses Verbot unterliegt der in Artikel 13 vorgesehenen Überprüfung dieser Verordnung.
(2) Die Grundfischerei ist nach Maßgabe dieser Verordnung in den Gebieten zulässig, in denen einer solchen wissenschaftlichen Prüfung zufolge empfindliche marine Ökosysteme nicht gefährdet werden.
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