Artikel 11 VO (EG) 2008/74
Berichterstattung, Bewertung und Entlastung
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die von dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis erzielten Fortschritte vor. Der Bericht enthält Einzelheiten der Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für eingebettete IKT-Systeme, unter anderem die Zahl der eingereichten Vorschläge, die Zahl der für eine Finanzierung ausgewählten Vorschläge, die Art der Teilnehmer einschließlich KMU und länderbezogene Statistiken.
(2) Bis 31. Dezember 2010 sowie anschließend bis 31. Dezember 2013 nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Zwischenbewertung anhand der nach Konsultation des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erstellten Aufgabenbeschreibung vor. Gegenstand dieser Bewertungen sind Qualität und Effizienz des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und die Fortschritte im Hinblick auf die gesteckten Ziele. Die Kommission übermittelt die entsprechenden Schlussfolgerungen zusammen mit ihren Anmerkungen und gegebenenfalls mit Vorschlägen zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens, dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(3) Spätestens sechs Monate nach Auflösung des Gemeinsamen Unternehmens nimmt die Kommission mit Unterstützung durch unabhängige Experten eine Abschlussbewertung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis vor. Die Ergebnisse der Abschlussbewertung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.
(4) Die Entlastung für die Ausführung des Haushalts des Gemeinsamen Unternehmens Artemis wird auf Empfehlung des Rates vom Europäischen Parlament gemäß einem in der Finanzordnung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis gemäß Artikel 6 geregelten Verfahren erteilt.
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