Artikel 5 VO (EG) 2008/74
Beitrag der Gemeinschaft
(1) Der Beitrag der Gemeinschaft zu dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis, der die laufenden Kosten und den Aufwand für FuE-Tätigkeiten deckt und gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung gezahlt wird, beläuft sich auf höchstens 420 Mio. EUR aus den Haushaltsmitteln, die für den Themenbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien” des Spezifischen Programms „Zusammenarbeit” im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ausgewiesen sind.
(2) Die Regelungen für den Finanzbeitrag der Gemeinschaft werden in einer allgemeinen Vereinbarung und in jährlichen Finanzvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit dem Gemeinsamen Unternehmen Artemis abschließt.
(3) Der Gemeinschaftsbeitrag für das Gemeinsame Unternehmen Artemis wird zur Finanzierung der Projekte nach öffentlichen, wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verwendet.
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