Artikel 6 VO (EG) 2008/74

Finanzordnung

(1) Das Gemeinsame Unternehmen Artemis gibt sich gemäß Artikel 185 Absatz 1 der Haushaltsordnung eine gesonderte Finanzordnung. Sie kann vorbehaltlich vorheriger Zustimmung der Kommission von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung(1) abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen betrieblichen Erfordernisse des Gemeinsamen Unternehmens Artemis erforderlich ist.

(2) Das Gemeinsame Unternehmen Artemis verfügt über eine eigene interne Auditstelle.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

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