Artikel 9 VO (EG) 2008/74

Haftung

(1) Für die vertragliche Haftung des Gemeinsamen Unternehmens Artemis sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die Vereinbarung oder den Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2) Bei außervertraglicher Haftung leistet das Gemeinsame Unternehmen Artemis für alle Schäden, die seine Bediensteten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben verursachen, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3) Sämtliche Zahlungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis im Rahmen der Haftung im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten und Ausgaben gelten als Aufwendungen des Gemeinsamen Unternehmens Artemis und werden durch die Mittel des Unternehmens gedeckt.

(4) Das Gemeinsame Unternehmen Artemis allein haftet für die Erfüllung seiner Verpflichtungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.